Skip to main contentIm Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes gelten für die meisten Mietverhältnisse über Wohnungen gesetzliche Bestimmungen über die höchstzulässigen Hauptmietzinse.
Die genauen Regelungen dazu sind im Mietrechtsgesetz und im Richtwertgesetz enthalten. Die österreichischen Gesetze finden Sie hier.
Ist der Richtwertmietzins anwendbar, gehen Sie nach Auswertung der Online-Kontrollfragen direkt zur Richtwertmietzinsberechnung.
- Zunächst werden Fragen zur Adresse, der Größe und der Ausstattung der Wohnung gestellt.
- In einem zweiten Schritt werden allfällige Gemeinschaftseinrichtungen im Haus und die Lage der Wohnung hinsichtlich der Umgebung (Lärm, Fernsicht) erhoben.
- Mit Abschluss des Fragenkataloges wird das Ergebnis der Richtwertberechnung für Ihr Mietverhältnis dargestellt. Neben dem Hauptmietzins je Quadratmeter Nutzfläche wird der monatliche Hauptmietzins für die gesamte Wohnung ausgewiesen. Für befristete Mietverhältnisse wird auch der geringere Hauptmietzins – Berücksichtigung des 25%-igen Befristungsabschlages – ausgewiesen.
Hinweis: Die Berechnung erfasst nur den Hauptmietzins, Sie dürfen das Ergebnis nicht mit Ihrem monatlichen Gesamtmietzins, sondern nur mit dem Hauptmietzins, wie er im Mietvertrag festgesetzt worden ist, vergleichen!
Der Mietzinsrechner weist auch einen durchschnittlichen Betriebskostensatz für Ihre Wohnung aus. Zur detaillierteren Berechnung der Betriebskosten verwenden Sie bitte den Online-Betriebskostenrechner der MA 25.
Sollte der vorgeschriebene Hauptmietzins für Ihre Wohnung wesentlich von dem errechneten Hauptmietzins abweichen, empfiehlt es sich in jedem Fall, den Mietzins überprüfen zu lassen. Zuständig für die Überprüfung und allfällige Herabsetzung des Hauptmietzinses ist die MA 50 – Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten.
Wie muss ich vorgehen?
- Nehmen Sie die kostenlose Beratung der Mieterhilfe in Anspruch bevor Sie weitere Schritte setzen.
- Wenn Sie Mitglied einer Mieterorganisation sind, können Sie sich auch an diese wenden.
- Wenn Sie eine Rechtschutzversicherung mit Deckung für Mietangelegenheiten haben, nehmen Sie bitte Kontakt mit Ihrer Versicherung auf.
Ergibt die Auswertung des Fragebogens die Nichtanwendbarkeit des Richtwertgesetzes, so aus einem der folgenden Gründe:
- Ihr Mietverhältnis unterliegt zwar zur Gänze dem Mietrechtsgesetz, aber die Wohnung ist in die Ausstattungskategorie „D“ einzuordnen oder für Ihr Mietverhältnis ist als Ausnahme die Vereinbarung eines „angemessenen“ Hauptmietzinses zulässig.
- Für Mietverhältnisse über Wohnungen der Ausstattungskategorie „D- brauchbar“ beträgt der höchstzulässige Hauptmietzins seit 1. Februar 20180 € 1,80 je Quadratmeter Nutzfläche. Bei „unbrauchbaren“ Wohnungen beträgt er € 0,90 je Quadratmeter Nutzfläche.
- Als „angemessener“ Hauptmietzins gilt der „ortsübliche“ Hauptmietzins – angemessen nach Lage, Größe, Art, Ausstattungs- und Erhaltungszustand. Der Ausnahmetatbestand „angemessener“ Hauptmietzins gilt im Wesentlichen...
- für Wohnungen der Ausstattungskategorie „A“ oder „B“, die größer als 130 Quadratmeter sind;
- für Wohnungen, die aufgrund einer nach dem 8. Mai 1945 erteilten Baubewilligung neu errichtet worden sind (Vorsicht: hier kann auch eine Teilausnahme vom Mietrechtsgesetz vorliegen);
- die Wohnung zu Wohn- und Geschäftszwecken vermietet worden ist und die Verwendung zu Geschäftszwecken bedeutend überwiegt.
Auch in diesen Fällen – angemessener oder Kategoriehauptmietzins – ist eine Überprüfung des Hauptmietzinses durch die Schlichtungsstelle möglich. Das gegenständliche Antragsformular behandelt diese Fälle jedoch nicht, deshalb ist es besser, Sie kontaktieren zunächst eine Informationsstelle oder eine Mieterorganisation. - Sie haben von einer gemeinnützigen Bauvereinigung eine „Genossenschaftswohnung“ gemietet, hier wird das zulässige Entgelt in den Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (WGG) geregelt.
Auch hier gilt: Eine Überprüfung des Entgelts durch die Schlichtungsstelle ist möglich, allerdings behandelt das gegenständliche Antragsformular die Entgeltsüberprüfung nach dem WGG nicht.
- Sie haben eine Wohnung gemietet, die hauptsächlich nur den Kündigungsschutz, nicht aber den Preisschutz des Mietrechtsgesetzes genießt. Hier handelt es sich im Wesentlichen um nach 1945 errichtete Gebäude mit Eigentumswohnungen, Baubewilligung nach dem 8. Mai 1945, und um ohne Förderungsmittel errichtete Gebäude mit Mietwohnungen, Baubewilligung nach dem 30. Juni 1953. Da hier keine Zinsobergrenzen gelten, gibt es auch keine Möglichkeit der Mietzinsüberprüfung durch die Schlichtungsstelle.
Zum Geltungsbereich des Mietrechtsgesetzes.
- Sie haben eine Wohnung gemietet, die gar nicht dem Mietrechtsgesetz unterliegt. Die wichtigsten Ausnahmen sind folgende: Mietgegenstände in Ein- und Zweifamilienhäusern, Vermietungen in Beherbungsbetrieben und Heimen, sowie zu Freizeitzwecken und kurzfristige Zweitwohnsitze aus beruflichen Gründen. Da hier keine Zinsobergrenzen gelten, gibt es auch keine Möglichkeit der Mietzinsüberprüfung durch die Schlichtungsstelle.
Zum Geltungsbereich des Mietrechtsgesetzes.
Ein überhöhter Hauptmietzins kann immer nur innerhalb bestimmter Fristen angefochten werden. Bleibt die Frist ungenutzt, so wird der zunächst überhöhte Hauptmietzins praktisch saniert und darf weiter als zulässiger Hauptmietzins eingehoben werden.
- Beim unbefristeten Mietvertrag muss die Unwirksamkeit binnen drei Jahren bei der Schlichtungsstelle geltend gemacht werden. Die Frist beginnt mit dem Abschluss der Mietzinsvereinbarung zu laufen, das ist in den meisten Fällen im Rahmen der Wohnungsbesichtigung (Anbot und Annahme des Anbotes), d.h. noch vor Abschluss der eigentlichen Mietvertragsurkunde.
- Beim befristeten Mietvertrag endet die Anfechtungsfrist sechs Monate nach Auflösung des Mietverhältnisses bzw. dessen Umwandlung in ein unbefristetes Mietverhältnis.
- Wird ein überhöhter Hauptmietzins festgestellt, so wird dieser Punkt des Mietvertrages sozusagen „rückwirkend abgeändert“, der übrige Vertragsinhalt bleibt aber zur Gänze aufrecht, insbesondere berechtigt eine Mietzinsherabsetzung den Vermieter nicht zur Kündigungs des Mietverhältnisses.
- Die Verjährungsfrist zur Rückforderung überhöhter Hauptmietzinse beträgt drei Jahre ab Zahlung, beim befristeten Mietvertrag wird sie auf maximal zehn Jahre verlängert. Während der Dauer eines Mietzinsüberprüfungsverfahrens wird die Verjährungsfrist gehemmt, d.h. auch bei langer Verfahrensdauer gehen Ihre Ansprüche nicht verloren.
Die Unwirksamkeit der Mietzinsvereinbarung muss fristgerecht mit schriftlichem Antrag bei der Schlichtungsstelle (Magistratsabteilung 50) geltend gemacht werden. Damit wird ein Verfahren im sogenannten „wohnrechtlichen Außerstreitverfahren“ eingeleitet.
- In Wien und anderen größeren Städten Österreichs ist eine Schlichtungsstelle eingerichtet, bei der zunächst alle Anträge in Mietrechtsangelegenheiten, die in diesem besonderen wohnrechtlichen Außerstreitverfahren zu behandeln sind, eingebracht werden müssen. Die Schlichtungsstellen sind zur Entlastung der Bezirksgerichte eingerichtet worden. Um einen derartigen Antrag beim Bezirksgericht anhängig machen zu können, muss vorher die Schlichtungsstelle damit befasst werden.
- Die Schlichtungsstelle leitet eingehende Anträge zunächst an den/die AntragsgegnerIn zur Stellungnahme weiter. Je nach Stellungnahme wird eine Verhandlung anberaumt oder wird gleich ein Gutachten des Amtssachverständigen eingeholt. Nach Vorliegen des Gutachtens wird jedenfalls eine Verhandlung zur Erörterung des Sachverhaltes und des Gutachtens anberaumt.
- Im Rahmen der Verhandlung können die Parteien eine einvernehmliche Lösung durch Abschluss eines Vergleiches herbeiführen. Damit wird das Verfahren beendet. Kommt kein Vergleich zustande, so wird die Schlichtungsstelle eine Entscheidung in der Sache selbst treffen. Wird die Entscheidung nicht binnen vier Wochen „beeinsprucht“ (siehe Verfahren am Bezirksgericht), so wird sie rechtskräftig und bildet auch einen Exekutionstitel.
- Das Verfahren bei der Schlichtungsstelle ist zur Gänze kostenfrei. Lässt sich eine Partei von einem Rechtsanwalt vertreten, muss sie das Honorar jedoch selbst tragen. Es gibt keinen Kostenersatz.
- Im Verfahren stehen sich AntragstellerIn und AntragsgegnerIn gegenüber. AntragstellerIn ist jene Person, die das Verfahren eingeleitet hat. AntragsgegnerIn ist jene Person, gegen die sich der Antrag richtet. Je nach Umständen des Einzelfalles können auch die andere MieterInnen des Hauses Parteistellung genießen. Dies immer dann, wenn durch eine Entscheidung auch die Interessen der anderen berührt werden können, z.B. Feststellung des Betriebskostenschlüssels.
- Neben einer Person als MieterIn können auch zwei oder mehrere Personen auf Mieterseite Vertragspartner sein. Sie werden MitmieterInnen genannt und können in Bezug auf die Wohnung immer nur gemeinsam handeln. Soll ein Antrag bei der Schlichtungsstelle eingebracht werden und gibt es mehrere MitmieterInnen, so muss der Antrag von allen gemeinsam eingebracht werden. (Hinweis: Nicht alle BewohnerInnen einer Wohnung sind gleichzeitig MieterInnen).
- Auf Vermieterseite ist im Regelfall der/die LiegenschaftseigentümerIn Partei. Bringt die Mieterin bzw. der Mieter einen Antrag gegen den/die Vermieterin ein, so ist dieser/diese AntragsgegnerIn. Sind mehrere Personen MiteigentümerInnen, sind alle als AntragsgegnerInnen zu benennen. Wer EigentümerIn einer Liegenschaft ist, ersehen Sie aus dem Grundbuchauszug, den Sie bei jedem Bezirksgericht erhalten. Kam es seit Beginn Ihres Mietverhältnisses zu einem Eigentümerwechsel, so sind sowohl die früheren als auch die aktuellen EigentümerInnen als AntragsgegnerInnen zu benennen.
- Handelt es sich um eine gemietete Eigentumswohnung, ebenfalls aus dem Grundbuchauszug ersichtlich, so ist nur die WohnungseigentümerIn als AntragsgegnerIn zu bezeichnen.
- Sonderfälle: Wurde der Mietvertrag mit eine/einer Fruchtgenussberechtigten (meistens aus dem Grundbuch ersichtlich) oder der MieterIn bzw. PächterIn eines ganzen Hauses geschlossen, so sind diese Personen (und nicht der/die EigentümerIn) als AntragsgegnerIn zu benennen.
Ein Antrag kann nur dann beim Bezirksgericht im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren behandelt werden, wenn er vorher bei der Schlichtungsstelle anhängig gemacht worden ist. Für den Übergang in die gerichtliche Zuständigkeit bestehen zwei Möglichkeiten:
- Die Schlichtungsstelle entscheidet nicht binnen drei Monaten ab Einlangen des Antrages. Jede Verfahrenspartei kann darüber ein schriftliche Bestätigung verlangen und mit dieser die Sache am Bezirksgericht anhängig machen.
- Die Schlichtungsstelle trifft eine Entscheidung, eine Verfahrenspartei ist jedoch mit dem Inhalt derselben nicht einverstanden und begehrt deshalb die gerichtliche Entscheidung.
Kosten & Gebühren
- Die Gebühr für das bezirksgerichtliche Verfahren selbst beträgt derzeit pauschal € 78,- und ist zunächst von jener Verfahrenspartei zu bezahlen, die das Verfahren bei Gericht anhängig gemacht hat.
- Im gerichtlichen Verfahren wird in den meisten Fällen vom Gericht ein schriftliches Gutachten zur Frage des zulässigen Hauptmietzinses eingeholt. Der Auftrag dazu ergeht an einen/eine gerichtlich beeidete Sachverständige(n) aus dem Immobilienfach. Die Kosten für ein Gutachten sind – je nach Aufwand – unterschiedlich, mit rund € 1.000,- bis € 1.800,- müssen Sie jedoch rechnen.
- Lässt sich eine Verfahrenspartei von einem Rechtsanwalt vertreten, so kann sie auch die tarifmäßigen Kosten verzeichnen. Abhängig vom Verfahrensgegenstand gibt es eine Bemessungsgrundlage, von der aus das Anwaltshonorar ermittelt wird.
- Im Rahmen der Sachentscheidung muss das Bezirksgericht auch über den sogenannten Kostenersatz eine Entscheidung treffen.
- Für den Kostenersatz (Pauschalgebühr, Sachverständigen- und Dolmetschkosten, Anwaltshonorar) ist grundsätzlich der Verfahrenserfolg, den eine Partei der anderen gegenüber erzielt, maßgebend. Hier wird das Erfolgsprinzip allerdings durch eine gesetzlich vorgesehene Billigkeitsklausel durchbrochen. Bei der Festsetzung des Kostenersatzes ist auch zu berücksichtigen, in wessen Interesse das Verfahren geführt und ob nur zweckentsprechender Aufwand geltend gemacht worden ist und wieviele Parteien am Verfahren beteiligt waren.
Zurück zum Seitenanfang
Bei der Wohnungsvermietung wird grundsätzlich die Anwendbarkeit des gesamten Mietrechtsgesetzes (MRG) vermutet. Alle Vorschriften des Mietrechtsgesetzes (Vollanwendungsbereich) finden prinzipiell Anwendung auf Mietverhältnisse über Wohnungen in Gebäuden, die vor dem 1. Juli 1953 errichtet worden sind und auf vermietete Eigentumswohnungen in Gebäuden, die vor 1945 errichtet worden sind.
Allerdings gibt es eine
Vielzahl von Ausnahmen, manche Mietverhältnisse unterliegen dem MRG überhaupt nicht, andere wiederum nur teilweise. Die Abgrenzung ist relativ schwierig, insbesondere weil auf ganz unterschiedliche Stichtage abgestellt wird, darüber hinaus spielen auch noch Förderungsvorschriften bei der Einteilung eine Rolle. Das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes muss im Regelfall der/die VermieterIn beweisen.
Zur
Gänze außerhalb des Geltungsbereiches des Mietrechtsgesetzes sind unter anderem Mietverhältnisse über Objekte in Ein- und Zweifamilienhäusern, Zweitwohnungen aus beruflichen Gründen, Ferienwohnungen, Dienstwohnungen, Vermietungen in Heimen (Studenten-, Altersheime etc.) und gewerbliche Vermietungen, wie z.B. Pensionen, Hotels etc. Für diese Mietverhältnisse gelten nur die Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches, für Heimverträge gibt es darüber hinaus noch Sondervorschriften.
Der
Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes erfasst Mietgegenstände in Gebäuden, die nach dem 30. Juni 1953 ohne Förderungsmittel errichtet worden sind, vermietete Wohnungen im
Wohnungseigentum in Gebäuden, die nach dem 8. Mai 1945 errichtet worden sind und Dachgeschoßausbauten nach dem 31. Dezember 2001 bzw. Zubauten nach dem 30. September 2006.
Einen weiteren Sonderfall stellen Mietverhältnisse dar, die in den Geltungsbereich des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes fallen – Genossenschaftswohnungen.
Eine genaue Übersicht über den Voll- bzw. Teilanwendungsbereich finden Sie bei
Geltungsbereich des Mietrechtsgesetzes. Die Schlichtungsstellen sind in Wien (und anderen größeren Städten) zur Entlastung der Bezirksgerichte eingerichtet worden. Um einen Antrag im mietrechtlichen Außerstreitverfahren beim Bezirksgericht anhängig machen zu können, muss vorher die Schlichtungsstelle damit befasst werden.
Nach der Antragstellung nimmt die Schlichtungsstelle die erforderlichen Ermittlungen vor und beraumt meistens eine mündliche Verhandlung an. Kommt es zu keinem Vergleich, trifft die Schlichtungsstelle eine Sachentscheidung. Wird die Entscheidung rechtskräftig, stellt sie einen Exekutionstitel dar. Das gesamte Verfahren bei der Schlichtungstelle ist kostenlos.
Eine Übersicht aller mietrechtlichen Angelegenheiten, die in das Außerstreitverfahren gehören, finden Sie hier. Hier wird auch näher beschrieben, wie ein Antrag zu stellen ist und welche Unterlagen erforderlich sind.
Siehe auch: Antragsmuster Hauptmietzinsüberprüfung und Erhaltungsarbeiten.
Der sogenannte Richtwertmietzins oder Richtwertzins kommt für Altbaumietwohnungen zu tragen, die vor 9. Mai 1945 errichtet und ab dem 1. März 1994 angemietet wurden. Er setzt sich aus dem Richtwert und den Zu- bzw. Abschlägen zusammen.
Der aktuelle Richtwertmietzins (Stand 1. April 2023) beträgt in Wien: € 6,67
Oft stellt sich heraus, dass die in Mietverträgen vereinbarten Zuschläge überhöht sind, bzw. das Gesetz hier sehr großzügig von VermieterInnen interpretiert wird. Regelungsmängel und die unklare Definition von Zuschlägen im Richtwertsystem führen dazu, dass VermieterInnen in der Praxis dazu neigen, bei den Zuschlägen sehr „kreativ" zu sein (wie z.B. nicht zulässiger Zuschlag für Kellerabteil, WC getrennt von Bad). Weil es keine gesetzliche Verpflichtung dazu gibt (ausgenommen beim Lagezuschlag, dieser muss verpflichtend angeführt werden), werden in den Mietverträgen sehr oft Zu- und Abschläge gar nicht detailliert aufgelistet, sondern vielmehr ein „Gesamtmietzins" vorgeschrieben. Dies macht es für Mieter besonders schwierig zu erkennen, ob der Hauptmietzins korrekt ist.
Apropos Abschläge, auf diese wird seitens der VermieterInnen immer wieder gerne vergessen, besonders oft der gesetzlich vorgeschriebene Abschlag von 25% bei befristeten Verträgen. Aber auch Abschläge für geringere Kategorie (Kat. B minus 25%, Kat. C minus 50%) oder Erdgeschoß Straßenlage (minus 5-15%) finden sich so gut wie nie in den Mietverträgen.
Ein kostenloser Mietvertrags-Check bei den ExpertenInnen der Mieterhilfe zahlt sich also immer aus.
Zusätzlich können sich MieterInnen mit wenigen Mausklicks einen schnellen Überblick, ob ihre Miete korrekt ist, mit dem kostenlosen Wiener Mietenrechner verschaffen.
Mieterorganisationen sind im Regelfall Vereine, die ihre Mitglieder in miet- und wohnrechtlichen Fragen beraten und informieren. Darüber hinaus bieten sie für ihre Mitglieder auch Vertretung in wohnrechtlichen Außerstreitverfahren vor der Schlichtungsstelle und den Gerichten an.
Wer sich in einem derartigen Verfahren von einer Mieterorganisation vertreten lassen möchte, muss zunächst Vereinsmitglied werden. Die Mieterorganisation kann dann den Antrag bei der Schlichtungsstelle für den/die MieterIn einbringen und die Mieterin bzw. den Mieter im Verfahren vertreten.
Im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes wird der Gesamtmietzins meistens nicht als Pauschalmietzins vereinbart. Im Mietvertrag wird hier meistens ein Betrag als Hauptmietzins festgesetzt, daneben kommen die Betriebskosten zur Vorschreibung. Die zulässige Höhe des Hauptmietzinses ist in diesen Fällen im Mietrechtsgesetz geregelt.
Bei Neuvermietung gliedert sich das System der Hauptmietzinsbildung in drei Gruppen:
- der Richtwerthauptmietzins (gebildet aus dem Richtwert und Zu- und Abschlägen für die Ausstattung und Lage der Wohnung), der Regelfall für Wohnungen der Kategorien A, B und C, sofern nicht eine Ausnahme für den angemessenen Hauptmietzins vorliegt;
- der angemessene Hauptmietzins (i.S. des ortsüblichen Hauptmietzinses), zulässig bei Geschäftsräumlichkeiten und als Ausnahme bei folgenden Mietobjekten: Wohnungen der Kategorie A oder B mit einer Nutzfläche von mehr als 130 m², Wohnungen in denkmalgeschützten Häusern, bei Eigenmitteleinsatz des/der EigentümerIn, und nach 1945 neu errichteten Wohnungen (Vorsicht: hier kann auch eine Teilausnahme vom Geltungsbereich des Mietrechtsgesetzes vorliegen);
- der Kategoriehauptmietzins für Wohnungen, die in die Ausstattungskategorie D einzuordnen sind.
Handelt es sich um einen befristeten Mietvertrag, so ist der sonst zulässige
Hauptmietzins um 25% zu verringern – Befristungsabschlag.
Hinweis: Bei gefördert errichteten oder sanierten Wohnungen bestimmt sich die zulässige Höhe des Hauptmietzinses oft nach den förderungsrechtlichen Vorschriften.
Ein überhöhter
Hauptmietzins kann im
Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes mit Antrag an die
Schlichtungsstelle überprüft und herabgesetzt werden. Näheres dazu: überhöhter Hauptmietzins
Siehe auch:
Hauptmietzinserhöhung,
Wertsicherung des HauptmietzinsesDas Grundbuch ist ein öffentliches Register, in welches alle Grundstücke und die an ihnen bestehenden dinglichen Rechte eingetragen werden. Die im Grundbuch enthaltenen Eintragungen genießen öffentlichen Glauben: Jeder darf sich auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit verlassen. Das Grundbuch wird von den einzelnen Bezirksgerichten für den jeweiligen Gerichtssprengel geführt. Die aktuellen Daten und Urkunden sind zur Gänze elektronisch erfasst. Damit kann für jede Liegenschaft ein Grundbuchauszug bei jedem Gericht und über das Internet abgerufen werden.
Anhand eines Grundbuchauzuges können die (Mit-) EigentümerInnen einer Liegenschaft, die Belastungen und der Umstand, ob bereits Wohnungseigentum begründet worden ist, festgestellt werden.
Nicht jede Wohnung ist eine „Eigentumswohnung“. Die meisten Gebäude stehen im Eigentum eines/r AlleineigentümerIn oder mehrerer MiteigentümerInnen, ohne dass Wohnungseigentum begründet ist.
Wohnungseigentum wird erst durch Vereinbarung der MiteigentümerInnen einer Liegenschaft und Eintragung im Grundbuch begründet. Vermietet ein/e WohnungseigentümerIn die Wohnung, so begründet er/sie einen Hauptmietvertrag und ist alleinige/r VertragspartnerIn des/der MieterIn. Dies bedeutet auch, dass der/die MieterIn Ansprüche aus dem Mietverhältnis nur gegen seinen/ihre VermieterIn, den/die einzelne/n WohnungseigentümerIn, geltend machen kann.
Im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes und im Anwendungsbereich des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes sind die unter Betriebskosten verrechenbaren Aufwendungen im Gesetz abschließend aufgezählt.
Der Betriebskostenkatalog umfasst folgende Aufwendungen:
- Wassergebühren bei Versorgung aus einer öffentlichen Wasserleitung sowie die Kosten der Dichtheitsüberprüfung, wenn diese vorgeschrieben ist; oder die Kosten für die Erhaltung der Wasserversorgung aus einem Hausbrunnen beziehungsweise einer nicht-öffentlichen Wasserleitung;
- Kosten der regelmäßigen Rauchfangkehrung;
- Kanalgebühren;
- Kosten der Schädlingsbekämpfung und der Unratsabfuhr (Müllabfuhr, aber auch Boden- und Kellerentrümpelung, soweit die Verursacherin/der Verursacher nicht mehr feststellbar ist);
- Kosten der Beleuchtung der allgemein zugänglichen Hausteile (Stiegenhaus);
- Kosten angemessener Versicherungen gegen Brandschäden, gegen Leitungswasserschäden sowie die gesetzliche Haftpflicht; die Kosten anderer Versicherungen (zum Beispiel Glasbruch) hingegen nur, wenn die Mehrheit der HauptmieterInnen zugestimmt hat;
- Auslagen für die Verwaltung des Hauses in folgender Höhe: Im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes beträgt das Verwaltungspauschale derzeit € 3,38 je Quadratmeter Nutzfläche und Jahr (ab 1.1.2015: € 3,43). Im Geltungsbereich des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes beträgt das Pauschale derzeit € 217,20 je Wohnung und Jahr. Diese Pauschalbeträge dürfen auch verrechnet werden, wenn die Vermieterin/der Vermieter die Hausverwaltung selbst durchführt. Daneben dürfen keine weiteren Kosten wie Zahlscheingebühr, Bankspesen etc. verrechnet werden.
- Aufwendungen für die Hausbetreuung (Reinigung und Beaufsichtigung). Gibt es noch ein echtes Hausbesorgerdienstverhältnis (Dienstbeginn vor dem 1.7.2010), so dürfen die gesetzlich vorgesehenen Löhne und Nebenkosten verrechnet werden. In allen anderen Fällen darf ein angemessenes Entgelt verrechnet werden.
- Öffentliche Abgaben, sofern nicht ein Überwälzungsverbot besteht. Die Verrechnung der Grundbesitzabgaben ist daher zulässig.
Aus dieser Aufzählung ergibt sich, dass Erhaltungs- und Reparaturarbeiten jedenfalls nie unter Betriebskosten verrechnet werden dürfen.
In Wohnrechtsangelegenheiten ist das Bezirksgericht immer die erste Instanz. Hier besteht auch keine Anwaltspflicht, d.h. die Verfahrensparteien brauchen keine Vertretung durch eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt. Im gerichtlichen Verfahren besteht regelmäßig das Prozesskostenrisiko, dass die unterlegene Partei die gesamten Kosten (Gerichts-, Anwalts- und Sachverständigenkosten) tragen muss.
Streitige Verfahren werden mit Klage direkt am Bezirksgericht anhängig gemacht. Dazu gehören z.B. Mietzinsklagen, Räumungsklagen und Kündigungen.
Angelegenheiten, die im Außerstreitverfahren zu behandeln sind, können dagegen erst nach vorheriger Befassung der Schlichtungsstelle zum Bezirksgericht „abgezogen“ werden. Dies ist möglich, wenn die Schlichtungsstelle nicht binnen drei Monaten entschieden hat oder wenn eine Entscheidung vorliegt, mit der eine Verfahrenspartei nicht einverstanden ist.
Bei Prozessen vor Zivilgerichten, so auch in Wohnungssachen, gibt es zwei verschiedene Verfahrensarten: streitiges und außerstreitiges Verfahren. Ungeachtet der Bezeichnung entscheidet in beiden Verfahren ein Richter über widerstreitende Interessen der Parteien. Welche Verfahrensart anzuwenden ist, ergibt sich aus den jeweiligen Gesetzen.
Im Vollanwendungsbereich des MRG und im Anwendungsbereich des Wohnungsgemeinnützigkeisgesetzes ist eine Reihe von Angelegenheiten in das Außerstreitverfahren verwiesen. Dazu gehören insbesondere die Überprüfung der Höhe des Hauptmietzinses (Entgelts), der Betriebskosten und die Durchsetzung von Erhaltungsarbeiten gegenüber dem/der VermieterIn.
In Wien (und anderen größeren Städten Österreichs) ist eine Schlichtungsstelle eingerichtet, bei der zunächst alle Anträge in Mietrechtsangelegenheiten, die in diesem besonderen Außerstreitverfahren zu behandeln sind, eingebracht werden müssen.
Erst nach Entscheidung der Schlichtungsstelle (bzw. nach Ablauf von drei Monaten) kann ein Verfahren beim Bezirksgericht weitergeführt werden.