Bei Ende des Mietverhältnisses ist der/die MieterIn verpflichtet, die Wohnung an den/die VermieterIn zurückzustellen. Die Rückstellung der Wohnung geschieht durch Übergabe der Schlüssel. Ein bloßes Zurücklassen der Schlüssel in der unversperrten Wohnung reicht dazu nicht aus.
- Die Wohnung muss geräumt an den/die VermieterIn zurück gegeben werden.
Geräumt bedeutet, dass der/die MieterIn sämtliche beweglichen Sachen (auch Einbaumöbel), die er/sie oder seine/ihre MitbewohnerInnen in die Wohnung gebracht haben, entfernen muss. Auch Möbel, die etwa dem/der VormieterIn abgekauft wurden, sind bei Mietende zu entfernen.
- Ist die Mietwohnung zum Rückstellungstermin nicht geräumt, kann der/die VermieterIn die Übernahme der Schlüssel verweigern und den/die MieterIn zur Entfernung der Gegenstände auffordern.
Der/die VermieterIn hat aber auch die Möglichkeit, die vom/von der MieterIn angebotenen Schlüssel zu übernehmen und die Entfernung der Sachen selber in Auftrag zu geben. Die Entrümpelungskosten bzw. Transport- und Einlagerungskosten können dann aus dem Titel des Schadenersatzes vom Kautionsbetrag abgerechnet beziehungsweise vom/von der MieterIn eingefordert werden.
- Verzögert sich die Rückstellung aus Gründen die beim/bei der MieterIn liegen, über das Vertragsende hinaus, ist dem/der VermieterIn für diese Zeitspanne ein angemessenes Benützungsentgelt zu bezahlen.