Zu den Erhaltungspflichen der VermieterIn zählen im Vollanwendungsbereich des MRG folgende Maßnahmen:
- Notwendige Arbeiten an den allgemeinen Teilen des Hauses, z.B. Außenhaut (Dach, Außenfenster, Fassade), an den Ver- und Entsorgungsleitungen (Elektro, Gas, Wasser, Abwasser), im Stiegenhaus und im Hausflur.
- Notwendige Arbeiten zur Aufrechterhaltung des Betriebes von Gemeinschaftsanlagen, z.B. Aufzug.
- Arbeiten in einzelnen Mietgegenständen, wenn es sich
- um die Behebung von ernsten Schäden des Hauses (Substanzgefährdung für das Gebäude z.B. durch Feuchtigkeit, undichte Gasleitung etc.) oder
- um die Beseitigung einer vom Mietgegenstand ausgehenden erheblichen Gesundheitsgefährdung z.B. durch eine gefährliche Elektroanlage handelt oder
- (mit Inkrafttreten einer Neuregelung am 1.1.2015) die Arbeiten zur Erhaltung von mitvermieteten Heizthermen, Warmwasserboilern oder sonstigen mitvermieteten Wärmebereitungsgeräten erforderlich sind.
Mit Inkrafttreten dieser Neuregelung muss eine Vermieterin/ein Vermieter also auch solche - bei Anmietung bereits vorhandene - Geräte, die zur Beheizung bzw. Warmwasseraufbereitung dienen, reparieren oder erneuern, wenn sie trotz ordnungsgemäßer Wartung durch die Mieterin/den Mieter durch gewöhnliche Abnützung defekt geworden sind.
Die Neuregelung gilt auch für "Altverträge" (Anmietung vor dem 1.1.2015). Hat eine Mieterin/ein Mieter eine defekte Heiztherme jedoch vor dem 1.1.2015 auf eigene Kosten erneuert, soll nach dem Willen des Gesetzgebers keine Überwälzung der gesamten Kosten auf die Vermieterin/den Vermieter möglich sein. In solchen "Altfällen" kommt somit nur ein aliquoter Investersatz bei Mietende in Betracht (§ 10 MRG).
Wollen Sie die Behebung derartiger Schäden/Mängel über die Schlichtungsstelle durchsetzen, ist es auch wichtig, das Problem genau zu beschreiben. Eine allfällige Gesundheitsgefährdung muss glaubhaft dargelegt werden. Haben Sie bereits Befunde von Baufachleuten oder ÄrztInnen, so sollten Sie diese gleich in Kopie dem Antrag an die Schlichtungsstelle beilegen.
Unterlässt der/die VermieterIn die Durchführung notwendig gewordener Arbeiten, so berechtigt dies jede HauptmieterIn einen entsprechenden Antrag im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren bei der Schlichtungsstelle einzubringen. Dieser hat das Begehren zu enthalten, dem/der VermieterIn die Durchführung bestimmter Arbeiten zur Reparatur bzw. Schadensbehebung aufzutragen.