Bei der neuen gesetzlichen Verpflichtung der Vermieterin/des Vermieters zur Erhaltung mitvermieteter Heizthermen, Warmwasserboiler oder sonstiger Wärmebereitungsgeräte handelt es sich um zwingendes Recht (siehe Geltungsbereich), das vertraglich nicht abgeändert werden kann. „Sonstige Wärmebereitungsgeräte“ sind zum Beispiel Nachtspeicheröfen, Elektro- und Gaskonvektoren, Kachelöfen, Festbrennstofföfen oder Ölöfen.
Nicht abschließend geklärt ist derzeit, ob dem Wortlaut entsprechend nur die Heizgeräte oder die gesamte Heizungsanlage, einschließlich Heizkörper, Rohrleitungen und Raumthermostat in die neue Erhaltungspflicht der Vermieterin/des Vermieters fällt. Der aus den Gesetzesmaterialien erkennbare Zweck der neuen Regelung – die Mieterin/der Mieter soll keine Erhaltungskosten für die Wärmeversorgung ihrer/seiner Wohnung tragen – spricht eher für Letzteres.
Auch bei Mietverhältnissen, die von der Neuregelung nicht erfasst sind, ist grundsätzlich die Vermieterin/der Vermieter zur Erhaltung mitvermieteter Geräte wie Heiztherme, Warmwasserboiler etc. verpflichtet. Hier stellt die Erhaltungspflicht der Vermieterin/des Vermieters grundsätzlich jedoch kein zwingendes Recht dar, weshalb abweichende vertragliche Regelungen in einem gewissen Rahmen möglich sind. Das Gesamtbild der Vertragsgestaltung darf bei abweichenden Regelungen aber keine „gröbliche Benachteiligung“ der Mieterin/des Mieters ergeben.