Das Ausmaß der Mietzinsminderung hängt vom Grad der Unbrauchbarkeit des Mietobjektes ab und kann bis zu 100 Prozent (Mietzinsbefreiung) bei völliger Unbenützbarkeit des Mietobjektes betragen. Die Mietzinsminderung bezieht sich grundsätzlich auf den Bruttomietzins, also auch auf die Betriebskosten, Heizkosten usw.
Im Streitfall wird das Ausmaß der Mietzinsminderung vom Gericht (nicht von der Schlichtungsstelle!) immer für den konkreten Einzelfall entschieden. Die Ermittlung erfolgt grundsätzlich nach objektiven Kriterien, subjektive Maßstäbe der betroffenen Mieterin/des betroffenen Mieters und ihrer/seiner Haushaltsangehörigen (z.B. Schwangerschaft oder Kleinkinder) können jedoch bis zu einem gewissen Grad in die Entscheidung einfließen.
Da es nur die Einzelfallentscheidungen der Gerichte gibt, fehlt leider auch eine Liste mit fixen Prozentsätzen für bestimmte Mängel.
Anhaltspunkte für die Ermittlung der Höhe der Mietzinsminderung finden Sie in einer Tabelle mit Beispielen aus der Rechtsprechung - hier zum Download.
Achtung! Diese Tabelle erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Abgesehen vom Umstand, dass hier nicht alle bisherigen Entscheidungen erfasst werden können, ergehen laufend auch neue Entscheidungen der Gerichte.
Zu berücksichtigen ist auch der Umstand, dass jahreszeitlich unterschiedliche Beeinträchtigungen auch zu unterschiedlich hoher Zinsminderung in den einzelnen Zinsperioden führen können.
Beispiel: Die kaputte Gaskombitherme führt zum Ausfall von Heizung und Warmwasser in einer Wohnung. Während das fehlende Warmwasser das ganze Jahr über zu Beeinträchtigungen führt, kann die fehlende Heizung nur in den Wintermonaten (Heizperiode) bei der Ermittlung der Höhe der Mietzinsminderung berücksichtigt werden.
Häufig betrifft die Unbrauchbarkeit auch nur einzelne Räume einer Wohnung, z.B. Durchnässungen nach einem Wasserrohrbruch. Hier kann das Verhältnis der betroffenen Nutzfläche zur Gesamtnutzfläche ein Anhaltspunkt für die Berechnung der Mietzinsminderung sein.