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ImmobilienmaklerIn

Hier finden Sie grundlegende Informationen zum Thema ImmobilienmaklerInnen und Beauftragung, Rechte, Pflichten, Vermittlungsprovision etc.

Was ist ein Immobilienmakler?

ImmobilienmaklerIn ist, wer gewerbsmäßig Geschäfte über unbewegliche Sachen mit einem Dritten vermittelt. Der/Die MaklerIn vermittelt also fremde Geschäfte. Er/Sie bringt Leute, die z.B. eine Wohnung suchen, mit Leuten zusammen, die eine Wohnung abzugeben haben (vermieten oder verkaufen möchten).

Zumeist stehen MaklerInnen in Österreich sowohl mit der/dem Wohnungssuchenden als auch mit dem/der AbgeberIn in einem Auftragsverhältnis. Bei erfolgreicher Geschäftsvermittlung ist dem/der MaklerIn daher grundsätzlich von beiden Vertragsparteien eine Provision zu bezahlen.

Was ist ein Vermittlungsauftrag?

Ein schlichter Vermittlungsauftrag (Maklervertrag) wird auf unbefristete Zeit abgeschlossen und ist von dem/der AuftraggeberIn wie von dem/der MaklerIn jederzeit kündbar. Für den/die MaklerIn besteht hier keine Tätigkeitspflicht. Umgekehrt ist der/die AuftraggeberIn grundsätzlich nicht verpflichtet, ein angebahntes Geschäft abzuschließen. Provisionspflicht besteht – von wenigen Ausnahmen abgesehen - nur im Erfolgsfall. Ein schlichter Vermittlungsauftrag kann auch mehreren MaklerInnen nebeneinander erteilt werden.

Anderes gilt für den Alleinvermittlungsauftrag. Dieser wird befristet abgeschlossen. Die einseitige vorzeitige Beendigung ist nur aus wichtigem Grund möglich (z.B. wegen grober Pflichtverletzungen des/der MaklerIn). Das Konsumentenschutzgesetz sieht bei Wohnungsmiete grundsätzlich eine Höchstdauer von drei Monaten und beim Wohnungskauf eine solche von sechs Monaten für Alleinvermittlungsaufträge vor. Überdies können Alleinvermittlungsaufträge nach dem Konsumentenschutzgesetz nur schriftlich abgeschlossen werden.

Die Schutzbestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes gelten allerdings nur für Verbrauchergeschäfte, das heißt, für den/die Auftraggeberin des/der MaklerIn muss es sich um ein Privatgeschäft handeln. Wegen der Bindung an nur einen/eine MaklerIn besteht für diesen/diese beim Alleinvermittlungsauftrag Tätigkeitspflicht. In der Praxis sind Alleinvermittlungsaufträge mit AbgeberInnen nicht selten. Vorsicht: Dem/der AuftraggeberIn sind hier während der Befristung die Hände gebunden und Provisionspflicht besteht zumeist auch dann, wenn der/die AuftraggeberIn während der Laufzeit selber einen/eine InteressentIn findet.

Dürfen mehrere ImmobilienmaklerInnen gleichzeitig beauftragt werden?

Nur beim Alleinvermittlungsauftrag ist man an einen/eine MaklerIn gebunden.

Mit schlichten Vermittlungsaufträgen können hingegen auch mehrere MaklerInnen parallel beauftragt werden. Kommt es auf diese Weise dazu, dass die Provisionsvoraussetzungen mehrerer MaklerInnen vorliegen (mehr als ein/e MaklerIn hat am Zustandekommen des Geschäfts mitgewirkt), braucht der/die AuftraggeberIn die Provision dennoch nur einmal bezahlen. Und zwar an jene/n MaklerIn, dessen/deren Verdienstlichkeit überwiegt. Ist nicht klar, wer mehr für das Zustandekommen des Geschäfts getan hat, darf die Provision auch zu gleichen Teilen an die beteiligten MaklerInnen ausbezahlt werden. Diese Vorgehensweise hat für den/die AuftraggeberIn schuldbefreiende Wirkung, außer eine/r der MaklerInnen wird dadurch klar und eindeutig benachteiligt. Meint eine/r von mehreren MaklerInnen, dass ihm/ihr ein höherer Anteil von der Provision zusteht, muss er/sie sich das mit seinen/ihren KollegInnen ausstreiten.

Dürfen MaklerInnen für AuftraggeberInnen Zahlungen entgegen nehmen bzw. Vertragserklärungen abgeben?

Ein Vermittlungsauftrag (Maklervertrag) berechtigt den/die MaklerIn nicht, das vermittelte Geschäft im Namen des/der AuftraggeberIn abzuschließen oder Zahlungen des Dritten für den/die AuftraggeberIn entgegen zu nehmen. Eine Inkasso- oder Abschlussvollmacht müsste dem/der MaklerIn also gesondert eingeräumt werden. In der Praxis kommt das äußerst selten vor, am ehesten noch bei Ortsabwesenheit des/der AbgeberIn.

Dürfen ImmobilienmaklerInnen Aufwandsersatz verlangen?

Dem/Der MaklerIn steht grundsätzlich kein Aufwandsersatz zu. Ein solcher müsste gesondert vereinbart werden und wäre nur hinsichtlich untypischer Aufwendungen (z.B. ganzseitiges Inserat) zulässig. Im Geltungsbereich des Konsumentenschutzgesetzes (also wenn es sich für den/die AuftraggeberIn um ein Privatgeschäft handelt) ist eine solche Vereinbarung überdies nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt.

Was ist der Unterschied zwischen Besichtigungsschein und Miet- bzw. Kaufanbot?

Mit der Unterzeichnung eines Besichtigungsscheins wird von dem/der Wohnungssuchenden dem/der MaklerIn gegenüber bloß die Wohnungsbesichtigung unverbindlich bestätigt. Oft stellt der Besichtigungsschein zugleich auch den schriftlichen Vermittlungsauftrag (Maklervertrag) dar. Es entsteht damit noch keine Verpflichtung, die Wohnung anzumieten bzw. sie zu kaufen. Auch ist mit Unterzeichnung eines Besichtigungsscheins noch keine Provision zu bezahlen.

Ein Miet- oder Kaufanbot ist hingegen bereits eine verbindliche Vertragserklärung, von der Wohnungssuchende nicht nach Belieben Abstand nehmen können. Von dem/der MaklerIn vorformulierte schriftliche Anbote werden in der Praxis sehr oft vorschnell von Wohnungssuchenden unterschrieben. Der/Die MaklerIn legt ein von dem/der Wohnungssuchenden unterschriebenes Anbot in der Folge dem/der AbgeberIn vor, der/die entscheiden kann, ob er/sie das Anbot annimmt oder nicht. Mit rechtzeitiger Annahme des Anbots durch den/die AbgeberIn kommt bereits ein vertragliches Verhältnis zustande, das sowohl den/die Wohnungssuchende/n als auch den/die AbgeberIn bindet. In einem schriftlichen Anbot sollten daher bereits alle  wichtigen Haupt- und Nebenpunkte enthalten sein.

Bei Unterzeichnung eines  Anbots ist zunächst einmal nur der/die Wohnungssuchende für einen „angemessenen Zeitraum“ (im Regelfall nicht länger als vierzehn Tage) daran gebunden. Die Bindungsdauer kann auch ausdrücklich im Anbot angeführt sein. Nimmt der/die AbgeberIn das Anbot nicht fristgerecht an, ist noch ein provisionsfreies Abstehen vom Geschäft möglich. Ein Anbot stellt übrigens nie eine „Reservierung“ der Wohnung für den/die Wohnungssuchende/n dar. Das wäre nur der Fall, wenn die Gegenzeichnung (Annahme) durch den/die AbgeberIn gleich an Ort und Stelle erfolgt.

Wann ist ein Rücktritt von einem Miet- bzw. Kaufanbot möglich?

Ein provisionsfreier Rücktritt ist jedenfalls möglich, wenn die Vertragserklärung (Miet- oder Kaufanbot) gleich am Tag der Erstbesichtigung der Wohnung abgegeben worden ist. Für solche Fälle gibt es ein eigenes Rücktrittsrecht (§ 30 Konsumentenschutzgesetz), das Wohnungssuchende vor übereilten Vertragserklärungen schützt. Voraussetzung für einen solchen Rücktritt vom Miet- bzw. Kaufanbot ist allerdings, dass das Objekt zur Deckung eines dringenden Wohnbedürfnisses des/der Erklärenden oder naher Angehöriger dienen sollte. Das Rücktrittsrecht gilt also nicht bei Ferienwohnungen.

Das Rücktrittsrecht nach § 30a Konsumentenschutzgesetz muss binnen einer Woche ab Erhalt der Zweitschrift und Rücktrittsbelehrung (Datum des Poststempels) schriftlich (mit eingeschriebenem Brief) ausgeübt werden. Ohne schriftliche Rücktrittsbelehrung läuft die Frist einen Monat nach Vertragserklärung ab. Ein Rücktritt nach §30a KSchG beendet gleichzeitig auch den Maklervertrag.

In Einzelfällen kann ein provisionsfreier Rücktritt vom Miet- oder Kaufanbot (nach anderen Gesetzesstellen) auch noch in Betracht kommen, wenn ein Miet- bzw. Kaufanbot erst nach dem Tag der Erstbesichtigung abgegeben worden ist.

Seit Inkrafttreten des Fern- und Auswärtsgeschäfte Gesetz (FAGG) am 13.6.2014 besteht für Verbraucher i.S. des Konsumentenschutzgesetzes zudem ein neues Rücktrittsrecht bei Abschluss des Maklervertrages außerhalb der Geschäftsräume des/der MaklerIn oder ausschließlich über Fernabsatz (z.B. Internet). Dieses Rücktrittsrecht nach §11 FAGG bezieht sich allerdings nicht auf Miet- oder Kaufanbote sondern bloß auf den Maklervertrag. Die Rücktrittsfrist beträgt 14 Tage und beginnt mit Abschluss des Maklervertrages zu laufen. Der Rücktritt kann mit einem (von dem/der MaklerIn auszuhändigenden) Muster-Widerrufsformular, aber auch in anderer Weise (nachweisbar) ausgeübt werden. Ohne ordnungsgemäßer Belehrung über das Rücktrittsrecht verlängert sich die Frist auf ein Jahr und 14 Tage.

Der Rücktritt nach §11 FAGG ist nicht mehr möglich, wenn der/die MaklerIn seine/ihre Dienstleistung noch vor Ablauf der vierzehntägigen Frist vollständig erbracht hat, vorausgesetzt, der/die MaklerIn hat den Auftraggeber ordnungsgemäß belehrt und ist aufgrund einer ausdrücklichen Aufforderung des Auftraggebers "vorzeitig" tätig geworden.

Was sind die Pflichten von ImmobilienmaklerInnen?

Der/Die MaklerIn hat die Interessen der AuftraggeberIn zu wahren und die erforderlichen Nachrichten zu geben. Er/Sie gilt als SachverständigeR für Grundstücksangelegenheiten, weshalb von ihm/ihr erwartet werden kann, über einschlägige Probleme Bescheid zu wissen und richtige Auskünfte zu erteilen.

Der/Die AuftraggeberIn ist jedenfalls über sämtliche Umstände zu unterrichten, die für die Beurteilung des zu vermittelnden Geschäfts wesentlich sind. So sind etwa bei Vermittlung zu Geschäftszwecken Erkundigungen über das Bestehen einer Gewerbeberechtigung anzustellen. Der/Die MaklerIn sollte auch über die örtlichen Preise Bescheid wissen, ebenso über Widmungen und allfällige Förderungen bzw. zumindest auf die Relevanz dieser Fragen hinweisen.

Im Verbrauchergeschäft (für den/die AuftraggeberIn handelt es sich um ein Privatgeschäft) sind die zur Beurteilung des beabsichtigten Geschäftes wesentlichen Umstände dem/der AUftraggeberIn schriftlich mitzuteilen. Aus der von dem/der MaklerIn schriftlich zu überreichenden Übersicht müssen sämtliche zu erwartenden Nebenkosten, einschließlich der Vermittlungsprovision, hervorgehen. Zusätzliche Informationspflichten bestehen seit Inkrafttreten des Fern- und Auswärtsgeschäfte Gesetzes (FAGG) am 13.6.2014, wenn der Maklervertrag außerhalb der Geschäftsräume des/der MaklerIn oder ausschließlich über Fernabsatz (z.B. Internet) abgeschlossen wurde.

Falls zwischen dem/der MaklerIn und dem/der AbgeberIn ein wirtschaftliches oder familiäres Naheverhältnis besteht, ist der/die AuftraggeberIn darauf hinzuweisen.

Eine besondere Nachforschungspflicht trifft den/die MaklerIn grundsätzlich aber nicht. Bis zu einem gewissen Grad darf er/sie den Angaben des/der AbgeberIn vertrauen und diese Informationen weitergeben. Auch eine Aufklärungspflicht, die einer anwaltlichen Beratung gleichkommt, besteht für MaklerInnen nicht.

Wie sind Pflichtverstöße von ImmobilienmaklerInnen sanktioniert?

Bei fehlenden oder unrichtigen Informationen des/der MaklerIn kommt eine Provisionsminderung in Betracht, unabhängig davon, ob ein konkreter Schaden entstanden ist. Die Höhe der Provisionsminderung hängt von der Schwere der Pflichtverletzung ab und wird von Gerichten im jeweiligen Einzelfall entschieden. Daneben sind auch Schadenersatzansprüche denkbar.

Besteht zwischen dem/der MaklerIn und dem/der vermittelten Dritten ein wirtschaftliches oder familiäres Naheverhältnis, ist der/die AuftraggeberIn unverzüglich darauf hinzuweisen, ansonsten verliert der/die MaklerIn den Provisionsanspruch zur Gänze. Im Verbrauchergeschäft (für den/die AuftraggeberIn handelt es sich um ein Privatgeschäft) muss dieser Hinweis schriftlich erfolgen.

Eine nicht ordnungsgemäße Belehrung über bestehende Rücktrittsrechte führt grundsätzlich zur Verlängerung der Rücktrittsfristen. Wenn der Maklervertrag außerhalb der Geschäftsräume des/der MaklerIn oder ausschließlich über Fernabsatz (z.B. Internet) abgeschlossen wurde, können Verstöße gegen Informationspflichten im Falle eines Rücktritts des Auftraggebers nach §11 FAGG selbst dann zum Verlust des Provisionsanspruches führen, wenn das Hauptgeschäft (Mietvertrag, Kaufvertrag) planmäßig zustande kommt.

Wann steht ImmobilienmaklerInnen eine Vermittlungsprovision zu?

Eine Provision steht ImmobilienmaklerInnen zu, wenn ein Maklervertrag abgeschlossen wurde, der/die MaklerIn verdienstlich tätig war und der Vermittlungserfolg (bzw. ein zweckgleiches Geschäft) zustande gekommen ist, wobei die Tätigkeit der Maklerin/des Maklers kausal bzw. adäquat für den Geschäftsabschluss gewesen sein muss.

Eine Provisionspflicht ohne Vermittlungserfolg kann vertraglich nur für die im Maklergesetz vorgesehenen Ausnahmefälle vereinbart werden, welche sich im wesentlichen auf Pflichtverletzungen den/die AuftraggeberIn beziehen. Häufigster diesbezüglicher Anwendungsfall wäre, dass das Geschäft wider Treu und Glauben nicht zustande kommt, weil der/die AuftraggeberINentgegen dem bisherigen Verhandlungsverlauf (z.B. Mietanbot bereits unterschrieben) einen für das Zustandekommen des Geschäfts erforderlichen Rechtsakt (z.B Unterzeichnung der Mietvertragsurkunde) ohne beachtenswerten Grund unterlässt.

Für die Verdienstlichkeit des/der MaklerIn kann u.U. schon die bloße Namhaftmachung des Dritten (der Geschäftsgelegenheit) ausreichen. Die Bemühungen des/der MaklerIn müssen das Geschäft aber zumindest mit veranlasst haben. Auch bei Wohnungen, welche der/die AuftraggeberIn schon vorher kannte, kann es zur Provisionspflicht kommen, wenn der/die MaklerIn den Kenntnisstand des/der AuftraggeberIn erweitert hat, und es in der Folge zur Anmietung (zum Ankauf) kommt.

Nicht erforderlich ist, dass der Abschluss eines vermittelten Geschäftes in den Zeitraum des aufrechten Vermittlungsvertrags fällt. Entscheidend ist lediglich, ob MaklerInnen ihre vertragsgemäße Vermittlungstätigkeit während des Bestehens des Vermittlungsvertrags erbracht haben. Der/Die AuftraggeberIn kann also durch Zuwarten mit dem Geschäftsabschluss das Entstehen eines Provisionsanspruchs nicht verhindern. Wenn der Maklervertrag außerhalb der Geschäftsräume des/der MaklerIn oder ausschließlich über Fernabsatz (z.B. Internet) abgeschlossen wurde, können Verstöße gegen Informationspflichten im Falle eines Rücktritts des Auftraggebers nach §11 FAGG selbst dann zum Verlust des Provisionanspruchs führen, wenn das Hauptgeschäft (Mietvertrag, Kaufvertrag) planmäßig zustande kommt.

Voraussetzung für den Provisionsanspruch ist aber immer, dass zwischen der Tätigkeit des/der MaklerIn und dem Zustandekommen des Geschäfts ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Dieser wäre zum Beispiel nicht mehr gegeben, wenn das angestrebte Rechtsgeschäft erst nach dem endgültigen Scheitern der Bemühungen des/der MaklerIn ausschließlich aufgrund anderer Umstände - wie etwa durch die spätere Tätigkeit einer dritten Person – zustande kommt.

Bei einem Eigengeschäft des/der MaklerIn (rechtliche Identität von MaklerIn und AbgeberIn) steht eine Vermittlungsprovision nie zu. Ebenso wenig, wenn das Geschäft aufgrund gesellschaftlicher Verflechtung (beherrschender Einfluss der Maklerfirma auf die Vermieter- oder Verkäuferfirma) wirtschaftlich einem Eigengeschäft des/der MaklerIn gleichkommt. Bei einem bloßen wirtschaftlichen (oder familiären) Naheverhältnis zwischen MaklerIn und AbgeberIn besteht ein Provisionsanspruch nur, wenn der/die AbgeberIn auf das Naheverhältnis hingewiesen wurde. Wobei im Verbrauchergeschäft (für den/die AuftraggeberIn handelt es sich um ein Privatgeschäft) dieser Hinweis schriftlich erfolgen muss.

Wann ist die Vermittlungsprovision fällig?

Die Provision wird mit Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts fällig, also mit Zustandekommen des Hauptgeschäfts. Dieses kommt mitunter bereits zustande, bevor die formelle Vertragsurkunde (Miet- oder Kaufvertrag) unterzeichnet wird.

Bei Unterzeichnung eines Miet- oder Kaufanbots z.B. meist schon mit der Annahmeerklärung des/der AbgeberIn. Bei Verwendung eines Miet- oder Kaufanbots ist es daher sinnvoll, einen späteren Fälligkeitstermin zu vereinbaren (z.B. Fälligkeit erst bei Unterzeichnung der formellen Vertragsurkunde).

Noch keine Fälligkeit liegt vor, wenn erst ein Vorvertrag abgeschlossen wird, oder das Hauptgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung steht, die noch nicht eingetreten ist. Einen Anspruch auf eine Anzahlung für die Provision (Vorschuss) haben MaklerInnen nicht.

Kann ein bereits entstandener Provisionsanspruch von ImmobilienmaklerInnen rückwirkend wieder entfallen?

Ein einmal entstandener Provisionsanspruch des/der MaklerIn entfällt später, wenn feststeht, dass der Vertrag zwischen dem/der AuftraggeberIn und dem/der Dritten aus nicht von dem/der AuftraggeberIn zu vertretenden Gründen nicht ausgeführt wird. Ein Beispiel hierfür wäre z.B. die erfolgreiche gerichtliche Anfechtung eines Kaufvertrags durch den/die WohnungskäuferIn. Ein anderes Beispiel dafür wäre, dass es trotz Mietvertrags nicht zur Übergabe der Mietwohnung kommt und die Gründe dafür bei dem/der VermieterIn liegen.

Eine gerichtliche Anfechtung des bereits geschlossenen Miet- oder Kaufvertrags ist für den rückwirkenden Entfall der Vermittlungsprovision also nicht unbedingt erforderlich. Auch eine einvernehmliche Auflösung des Vertrags reicht dazu aus, wenn tatsächlich ein Anfechtungsgrund vorliegt. Wird das Geschäft einseitig - wegen Leistungsverzugs des/der VErtragspartnerIn - nicht ausgeführt, hat der/die AuftraggeberIn allerdings nachzuweisen, dass alle zumutbaren Schritte unternommen wurden, um den/die VertragspartnerIn doch noch zur Übergabe der Wohnung zu veranlassen.

Wie hoch darf die Provision von MaklerInnen sein?

Die Provisionshöhe richtet sich nach der Vereinbarung bzw. nach ortsüblichem Entgelt. In der Immobilienmaklerverordnung sind für Vereinbarungen mit Wohnungssuchenden und Abgebern österreichweit geltende Höchstbeträge festgelegt, zu denen jeweils noch 20 Prozent Umsatzsteuer kommen.

Höchstprovision bei Miete

Mit 1.9.2010 wurden die Höchstbeträge für die Vermittlung von Mietverträgen geändert. Für MieterInnen ist die Wohnungssuche damit günstiger geworden.

Haupt- und Untermiete (Wohnzwecke)

  • unbefristet oder länger als drei Jahre befristet:
    MieterIn: 2 Bruttomonatsmieten
    VermieterIn: 3 Bruttomonatsmieten

  • bis zu drei Jahren befristet:
    MieterIn: 1 Bruttomonatsmiete
    VermieterIn: 3 Bruttomonatsmieten

Bei Vermittlung einer Untermiete an einzelnen Räumen steht allerdings nie mehr als eine Bruttomonatsmiete an Provision zu.

Haupt- und Untermiete (Wohnzwecke), wenn der/die MaklerIn gleichzeitig HausverwalterIn der Anlage ist. (Diese Sonderregelung gilt jedoch nicht, wenn an der vermittelten Wohnung Wohnungseigentum besteht und der/die AbgeberIn nicht MehrheitseigentümerIn ist)

  • unbefristet oder länger als drei Jahre befristet:
    MieterIn: 1 Bruttomonatsmiete
    VermieterIn: 2 Bruttomonatsmieten

  • mindestens zwei Jahre aber nicht länger als drei Jahre befristet:
    MieterIn: 1/2 Bruttomonatsmiete
    VermieterIn: 2 Bruttomonatsmieten

  • kürzer als zwei Jahre befristet:
    MieterIn: 1/2 Bruttomonatsmiete
    VermieterIn: 1 Bruttomonatsmiete

Haupt- und Untermiete (Geschäftszwecke)

  • unbefristet oder länger als drei Jahre befristet:
    MieterIn: 3 Bruttomonatsmieten
    VermieterIn: 3 Bruttomonatsmieten

  • mindestens zwei Jahre aber nicht mehr als drei Jahre befristet:
    MieterIn: 2 Bruttomonatsmieten
    VermieterIn: 3 Bruttomonatsmieten

  • kürzer als zwei Jahre befristet:
    MieterIn: 1 Bruttomonatsmiete
    VermieterIn: 3 Bruttomonatsmieten

Bei Doppeltätigkeit des/der MaklerIn kann in Ausnahmefällen mit einem/einer der beiden AuftraggeberInnen insoweit ein die Provisionshöchstsätze überschreitender Betrag vereinbart werden, als mit dem/der anderen AuftraggeberIn keine oder eine geringere Provision vereinbart wird. Das gilt aber keinesfalls, wenn eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus (Wohnzwecke) Gegenstand der Vermittlung ist.

Bruttomonatsmiete bedeutet hier, dass grundsätzlich sämtliche Mietzinsbestandteile außer der Umsatzsteuer aus der monatlichen Mietzinsvorschreibung zu berücksichtigen sind. Allerdings sind bei Wohnungsmiete auch noch eventuell enthaltene Heizkosten aus der monatlichen Mietzinsvorschreibung heraus zu rechnen, wenn für das Mietverhältnis Mietzinsobergrenzen gelten. Eine zeitlich befristete Mietzinsreduktion (gestaffelter Mietzins) bleibt unberücksichtigt.

Bei Vermietung zu Wohn- und Geschäftszwecken kann (im Vorhinein) eine Ergänzungsprovision für den Fall der Verlängerung des Mietverhältnisses oder der Umwandlung in ein unbefristetes Mietverhältnisses vereinbart werden. Die Ergänzung auf den Höchstbetrag bei Berücksichtigung der gesamten Vertragsdauer ist jedoch nur bei Vermietung zu Geschäftszwecken möglich, ansonsten darf die Ergänzung nie mehr als eine halbe Bruttomonatsmiete betragen.

Die Höchstprovision für die Vermittlung einer Investitionsablöse beträgt 5 Prozent der Ablösesumme und darf nur von dem/der AbgeberIn oder dem/der VormieterIn eingehoben werden.

Höchstprovision beim Wohnungskauf

  • Kaufpreis bis 36.336,42 Euro: 4 Prozent
  • Kaufpreis zwischen 36.336,42 Euro und 48.448,49 Euro: 1.453,46 Euro
  • Kaufpreis über 48.448,49 Euro: 3 Prozent

Der Wert von Einrichtungsgegenständen ist einzurechnen, falls er nicht bereits im Kaufpreis enthalten ist, ebenso eine eventuelle Schuldübernahme des/der KäuferIn. Spätere Preisnachlässe durch den/die AbgeberIn mindern die Provision grundsätzlich nicht.

Bei Doppeltätigkeit des/der MaklerIn kann in Ausnahmefällen mit einem der beiden AuftraggeberInnen insoweit ein die Provisionshöchstsätze überschreitender Betrag vereinbart werden, als mit dem/der anderen AuftraggeberIn keine oder eine geringere Provision vereinbart wird. Das gilt aber keinesfalls, wenn eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus (Wohnzwecke) Gegenstand der Vermittlung ist.

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