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Archiv

Für Sie archiviert

In diesem Bereich finden Sie unser Fallbeispiel-Archiv. Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie unsere FAQs durchforsten oder direkt Kontakt mit uns aufnehmen.

Vorsicht Internetbetrüger!

Die Wohnungssuche im Internet kann oft mit einer bösen Überraschung enden. Immer wieder werden hier, scheinbar günstige Wohnungen zum Schnäppchenpreis, angeboten. So sollte ein Angebot mit nur 250 Euro Miete für ein 60m² Domizil in bester Lage skeptisch machen. 
Besonders dann, wenn die Maklerprovision und Kaution auf ein Bankkonto im Ausland überwiesen werden soll, ohne die Wohnung vorher besichtigen zu können. Informieren sie sich bei den ExpertenInnen der Mieterhilfe der Stadt Wien.

Bei Prüfung eines solchen Angebotes ist schnell klar, dass es sich hier meist um TrickbetrügerInnen handelt. In diesem Fall existierte die angebotene Wohnung gar nicht. Oft sind die AnbieterInnen auch gar nicht verfügungsberechtigt. Indizien für seriöse Wohnungsinserate, sind korrekte Angaben von Name und (Firmen)-Adresse sowie Telefonnummer, sowie ausreichende Angaben zur angebotenen Wohnung.

Wenn man bei einem Angebot misstrauisch ist, dann sollte man keinesfalls Zahlungen im Vorhinein tätigen und klären ob der/die AnbieterIn tatsächlich EigentümerIn ist oder berechtigt ist, die angebotene Wohnung zu vermieten. Dies kann jede/r BürgerIn beim Bezirksgericht durch Einsichtnahme in das Grundbuch erfahren. Jedenfalls Finger weg von allzu verlockenden Angeboten im Internet.

Stromkosten für Handwerker?

Wer bezahlt die Stromkosten im Zuge von Reparaturarbeiten, wenn ein Schaden im Haus oder dadurch in der eigenen Wohnung auftritt? Ein Bespiel aus der Beratungspraxis der Mieterhilfe der Stadt Wien beantwortet dies.
Aufgrund eines Wasserschadens an der Steigleitung des Hauses wurde auch die angrenzende Vorzimmerwand der Wohnung von Frau Steffanie V. komplett durchfeuchtet. Der Vermieter hat auch schnell reagiert und den Rohrbruch schnell beheben lassen. Für diese Kosten muss der Vermieter ohnedies aufkommen. Auch die Trocknung der Wand mit elektrischen Entfeuchtungsgeräten wurde unverzüglich in Auftrag gegeben.  

Eine berechtigte Frage der Mieterin: „Wer bezahlt die Stromkosten für das Entfeuchten?“ Diese Geräte stehen in der Wohnung der Mieterin und sind auch dort angeschlossen.

Die Mieterin hat die Trocknung als notwendige Erhaltungsarbeit zwar zu dulden, jedoch müssen die Stromkosten der Mieterin ersetzt werden.


Unser Tipp:

Lassen sie sich bei Beginn solcher Arbeiten eine Bestätigung des Stromverbrauches aushändigen um diese Kosten vom/von der VermieterIn fordern zu können. Sollte der/die VermieterIn die Zahlung verweigern ist eine entsprechende, kostenlose Antragstellung bei der Schlichtungsstelle (in Wien die MA 50) möglich.

 

Bei Möbelmiete genau hinsehen

In Mietverträgen wird oft eine Möbelmiete, zusätzlich zum Hauptmietzins vereinbart. Dies ist grundsätzlich zulässig, wenn das dafür zu entrichtende Entgelt nicht überhöht ist. Der monatliche Betrag für mitvermietete Möbel, Gegenstände, etc. muss angemessen sein. 
Ob die Höhe angemessen ist, muss im Zweifelsfall vor Gericht mit Gutachten beurteilt werden, da es keine klaren Regelungen über den höchstzulässigen Betrag für Möbelmieten gibt. Die monatlichen Entgelte  sollten immer in Relation zum Wert der mitvermieteten Gegenstände stehen. 

Manchmal wird diese Miete für Inventar in der Gesamtmiete versteckt und nicht extra ausgewiesen. Eine Möbelmiete ist jedoch keinesfalls ein Freibrief für VermieterInnen, um Mietzinsobergrenzen zu umgehen. Der höchstzulässige Mietzins erlischt dadurch nicht und kann unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen nachträglich überprüft und gegebenenfalls bis zu 3 Jahre rückwirkend herabgesetzt werden. Die Regelung zur Erhaltung der Mietgegenstände ist Teil der vertraglichen Vereinbarung.

Tipp der Mieterhilfe:

Es sollte zumindest eine normale  Abnützung im Zuge der Vermietungsdauer vereinbart werden. Eine zeitliche Befristung der Möbelmiete wäre ebenfalls zu empfehlen, denn auch eine Küche verliert nach 10 Jahren seinen Wert.

Mietforderung bei Trennung

Haftet man nach der Trennung einer Lebensgemeinschaft weiterhin für die Miete? 

Hier ein Beispiel:
Susanna D.  hatte im Jahr 2014 gemeinsam mit ihrem damaligen Lebensgefährten einen Mietvertrag unterschrieben und die rund 60 m² Wohnung wurde auch gemeinsam bezogen. Im Zuge der Trennung  zog sie vor 6 Monaten aus der gemeinsamen Wohnung aus. Dennoch erhält sie von der Hausverwaltung weiterhin Mahnungen, wenn ihr ehemaliger Lebensgefährte mit der Miete in Rückstand ist.

Dazu die ExpertenInnen der Mieterhilfe:

Leider ist dies tatsächlich so. Da beide Partner den Vertrag unterschrieben haben, bleiben beide MieterInnen der Wohnung und sind weiterhin diesem Vertrag verpflichtet. Trotz Auszug aus der Wohnung bleiben alle Pflichten, in Bezug auf den Mietvertrag, weiterhin aufrecht und damit auch die Verpflichtung der pünktlichen Bezahlung der Miete.

Damit in Zukunft keine Forderungen mehr gestellt werden können, müsste die Hausverwaltung sie formell von der Haftung entbinden bzw. sich bereit erklären sie aus dem Mietvertrag zu entlassen, wozu die Hausverwaltung aber rechtlich nicht verpflichtet ist.

Tipp:

Die Frage des Mietvertrages bei der Trennung mit dem Partner klären und ein diesbezügliches Gespräch mit der Hausverwaltung suchen, dies erspart oft nachträglichen Ärger.

Schimmel in Wohnung nicht gemeldet - Achtung Kündigungsgrund!

Ein häufiger Grund für einen Anruf bei den ExpertInnen der Mieterhilfe ist Schimmel in der Wohnung! So auch die Frage von Peter S. der Schimmel an der Schlafzimmerwand feststellte und wissen möchte wie er sich richtig zu verhalten hat.

Tipp der Mieterhilfe:

Unabhängig von der Ursache des Schimmels, muss dieser Schaden unbedingt dem/der VermieterIn gemeldet werden, denn es kann sich hier durchaus um einen ernsten Schaden handeln. Der/die MieterIn ist verpflichtet Schäden dem/der VermieterIn zu melden, unabhängig davon wer oder was schuld daran ist.

So auch eine Entscheidung des OGH (2Ob165/11w): Einem/r durchschnittlichen MieterIn muss die Schädlichkeit langjähriger Schimmelbildung sowohl für die eigene Gesundheit als auch für den Mietgegenstand bewusst sein. Selbst wenn die Ursache der Feuchtigkeits- und Schimmelbildung nicht feststellbar ist, die Unterlassung der Schadensmeldung durch den/die MieterIn führt letztlich zur Gefährdung der Substanz des Mietobjektes und damit zum Verlust der Vertrauenswürdigkeit des/der MieterIn. Dies kann auch zur Kündigung des Mietvertrages führen. Deshalb unbedingt den Schaden dem/der VermieterIn melden.

Darüber hinaus empfiehlt die Mieterhilfe den kostenlosen Online Schimmelfragebogen, hier kann man das Schimmelrisiko in den eigenen vier Wänden testen.

Vorsicht bei Untermietvertrag

Als UntermieterIn einer Wohnung ist man durch das Gesetz deutlich weniger geschützt als es ein/e HauptmieterIn ist. Dies musste auch Familie M. auf unerfreuliche Weise erfahren. Sie haben erst vom Hauseigentümer erfahren, dass Ihr Vermieter und Hauptmieter die Wohnung aufgekündigt hat und sie nun als Untermieter ausziehen müssen. Familie M. wollte nun wissen ob das so stimmt.
Leider mussten die ExpertInnen der Mieterhilfe hier feststellen, dass der Hauseigentümer im Recht ist.

Der Hauptmieter hatte zwar das vertraglich eingeräumte Recht zur Untervermietung und der Mietvertrag von Familie M. mit dem Hauptmieter ist auch kündigungsgeschützt, doch dieses Mietverhältnis erlischt, sobald der Hauptmieter die Wohnung aufgibt. In diesem Fall hat dieser die Wohnung aufgekündigt ohne „seine Untermieter" zu informieren. Familie M. hat jedoch die Möglichkeit den Hauptmieter auf Schadensersatz zu klagen, da dieser den Vertrag über die Untermiete nicht eingehalten hat.

Nach Rücksprache der Mieterhilfe mit der Hausverwaltung kam jedoch für Familie M. die Entwarnung, der Hauseigentümer ist bereit mit dem jetzigen Untermieter einen neuen Hauptmietvertrag abzuschließen und somit können diese in der Wohnung bleiben. Doch Vorsicht, dies ist eine kulante Ausnahme, in der Regel müssen die UntermieterInnen ausziehen.

Balkon und Terrasse

Gerade in der warmen Jahreszeit wollen immer mehr MieterInnen ihre Balkone, Terrassen und Gärten mit Pflanzen verschönern, oder auch das eine oder andere Fest mit Freunden könnte anstehen.
Um keinen Streit mit Nachbarn oder Vermieter auszulösen hat sich Emma K. aus Wien Favoriten bei der Mieterhilfe beraten lassen:

Dort wurde ihr mitgeteilt, dass eine Loggia, Terrasse oder der Balkon Teile des Mietgegenstandes sind und keinesfalls nachteilig gebraucht werden dürfen.
Daher sind Verschmutzungen durch Erde und Gießwasser zu vermeiden um nicht andere MieterInnen zu beeinträchtigen. Sollte dies öfter vorkommen, dann könnte die Hausverwaltung den/die „unleidige/n" MieterIn ermahnen oder auch gerichtliche Schritte einleiten.

Bei entsprechender Benützung und Pflege wird jedoch niemand die Anpflanzung von Blumen, Kräutern, etc. am Balkon verwehren - solange andere MieterInnen durch herabhängende Äste oder Verschmutzungen nicht beeinträchtigt werden!

Abseits von gesetzlichen Regelungen und der Hausordnung (Lärm) empfehlen die ExpertInnen der Mieterhilfe: Die Nachbarn bei einer Party am Balkon rechtzeitig vorher informieren, noch besser ist es sie einzuladen.
Bekanntlich wird nicht so „heiß gekocht wie gegessen" weshalb unter Berücksichtigung der oben genannten Richtlinien einer entspannenden Zeit auf „Balkonien" nichts mehr im Wege stehen sollte.

Betriebskostenabrechnung

Jedes Jahr im Sommer gehen verstärkt Anfragen rund um die Betriebskostenabrechnung bei der Mieterhilfe ein. Nicht selten, gibt es Nachforderungen durch die Hausverwaltung. Daher erkundigen sich viele MieterInnen, ob die vom/von der VermieterIn vorgeschriebenen Betriebskosten tatsächlich korrekt sind.

So auch Frau Karin P. die mit Ihrer Betriebskostenabrechnung bei der Mieterhilfe Rat suchte. Nach einer ersten Durchsicht der Abrechnung war schnell klar, dass hier die Betriebskosten deutlich überhöht waren. Mit Hilfe des Online Betriebskostenrechners war auch schnell klar wo sich die überhöhten Kosten verstecken könnten.

Die Kosten für den Rauchfangkehrer waren deutlich zu hoch, deshalb lautete die Empfehlung der Mieterhilfe: „Sie können Ihre Betriebskostenabrechnung bei der Wiener Schlichtungsstelle kostenlos überprüfen lassen". Was Frau Karin P. auch machte. Dabei stellte sich heraus, dass der/die VermieterIn die Kosten für das Schleifen der Kamine in den Betriebskosten verrechnete.
Diese Arbeiten sind eindeutig Erhaltungsarbeiten und haben in der Betriebskostenabrechnung nichts verloren.

Die Mieterin bekam Recht und musste nicht nachzahlen sondern bekam rund € 200,- zurück.

Erhaltungspflicht

Ein Wasserschaden oder dergleichen kommen immer wieder mal vor, doch wen treffen im Zweifelsfall die Kosten?

Herr B. wohnt seit vielen Jahren in einem Gründerzeithaus, Baujahr 1905 in unbefristeter Hauptmiete. Im Laufe des Winters, der überaus kalt war, ist es dazu gekommen, dass die Wassersteigleitung im Stiegenhaus eingefroren und geplatzt ist. Ein großes Malheur, weil dadurch die Wasserversorgung für alle MieterInnen unterbrochen wurde.
Auf Anfrage bei der Hausverwaltung meinte diese, sie sei nicht zuständig für die Wasserleitung und die MieterInnen sollten selbst eine Reparatur beauftragen.

Wie ist die Rechtslage war die Frage an die Mieterhilfe? Das gegenständliche Haus fällt aufgrund seines Alters voll in den Geltungsbereich des Mietrechtsgesetzes. Hier ist eindeutig geregelt, dass die Erhaltung von Versorgungsleitungen, soweit diese zu den allgemeinen Teilen des Hauses zählen, vom Vermieter zu erhalten sind.

Der Vermieter muss daher die Reparatur umgehend beauftragen und finanzieren. macht er dies nicht, haben die MieterInnen einerseits das Recht auf Zinsminderung und können überdies hinaus noch einen entsprechenden Antrag bei der Schlichtungsstelle einbringen, mit welchem dem Vermieter die Durchführung der Arbeiten aufgetragen wird.

Kündigung bei langer Abwesenheit durch Krankheit?

Manchmal ist es krankheitsbedingt notwendig seine Wohnung für längere Zeit zu verlassen. So auch Frau Vera F. die sich einer komplizierten Bandscheibenoperation unterziehen musste und danach noch ein längerer Kuraufenthalt notwendig war. In Summe war Frau F. 6 Monate nicht in ihrer Wohnung. Nun bekam sie eine Kündigungsandrohung von ihrem Vermieter.

Er behauptete, sie benütze die Wohnung nicht mehr und sie hätte keinen dringenden Wohnbedarf. Ein Anruf bei der Mieterhilfe schaffte sofort Klarheit.

Die beruhigende Auskunft für die Mieterin: Der Vermieter kann bei vorübergehender Abwesenheit, auch wenn diese wie in diesem Fall länger dauert, den Mietvertrag nicht rechtskräftig aufkündigen, solange die Absicht besteht in die Wohnung zurückzukehren. Die aktuelle Rechtsprechung ist hier eindeutig. Nicht bloß die Dauer der Abwesenheit ist ausschlaggebend, sondern vielmehr der Wille wieder in die Wohnung zurückzukehren.

Wichtiger Tipp:

Ein Mietverhältnis kann vom/von der VermieterIn nur gerichtlich aufgekündigt werden. Sollte eine solche Kündigung zugestellt werden, jedenfalls sofort bei Gericht Einspruch erheben.

Mahnung richtig zugestellt?

Eine sehr ungewöhnliche Form der Mahnung teilte Jasmin G. den ExpertInnen der Mieterhilfe mit. Die Mieterin hat die letzte Monatsmiete für Ihre Wohnung nicht bezahlt. Daraufhin brachte der Vermieter einen Zettel an ihrer Wohnungstür an, auf welchem sie aufgefordert wurde die fällige Miete zu bezahlen, ansonsten droht die Kündigung.

Bei einem Mietvertrag handelt es sich um ein Dauerschuldverhältnis mit wechselseitigen Rechten und Pflichten. Eine der Pflichten der MieterInnen ist die regelmäßige und rechtzeitige Bezahlung des anfallenden Mietzinses. Er/Sie hat dafür zu sorgen, daß die Zahlung zeitgerecht (bis zum 5. Des Folgemonats) beim/bei der VermieterIn einlangt, man bezeichnet das auch als Bringschuld. Ist der/die MieterIn mit einer Zahlung säumig, so wird der/die VermieterIn die Zahlung einmahnen. Diese Mahnung kann auch kostenpflichtig sein.

Um eine Kündigung einleiten zu können bedarf es einer sogenannten „qualifizierten Mahnung": Mit dieser muß der/die MieterIn ausdrücklich auf die fälligen Verbindlichkeiten hingewiesen und ihm unter Setzung einer angemessenen Frist eine letzte Gelegenheit gegeben werden, durch Zahlung die vorzeitige Vertragsauflösung abzuwenden.
Bei Frau G. erscheint die Art der „Zustellung" problematisch, da auf diese Weise nicht garantiert ist, daß der Mieter auch tatsächlich von der Mahnung Kenntnis erlangt (könnte leicht von Unbefugten entfernt werden). Damit liegt keine qualifizierte Mahnung vor.

Tropfender Wasserhahn

Dieses Problem hatte wohl schon jeder einmal. Ein tropfender Wasserhahn nervt nicht nur, sondern verbraucht auch unnötig viel Wasser. Dieser kann, auch wenn wer nur leicht tropft, bis zu 15 Liter Wasser am Tag verbrauchen, dies sind im Jahr bis zu 5.500 Liter, oder auch rund 45 Badewannen voll des kostbaren Gutes.

Soweit so gut, aber wer ist für die Reparatur des kaputten Wasserhahnes in einer Mietwohnung zuständig? Muss die Kosten dafür der/die VermieterIn übernehmen? Dies wollte Herr Constantin S., der seit 3 Jahren in seiner Wohnung wohnt, von den ExpertInnen der Mieterhilfe wissen.

Nein, für die Erhaltung solcher Gegenstände der Mietwohnung muss der/die MieterIn im Laufe der Jahre selbst aufkommen. Nur wenn dieser Mangel schon bei Beginn des Mietverhältnisses bestanden hätte und dies sofort bei Anmietung auch reklamiert worden wäre, hätte der/die VermieterIn für die Behebung dieses Mangels sorgen müssen.

Zigarettengenuss auf Balkon und Terrasse

Immer wieder kommt es vor, dass sich MieterInnen durch Zigarettenrauch von ihren am Balkon rauchenden Nachbarn belästigt fühlen. "Was ist da erlaubt?" fragt Herr Erwin B. bei der Mieterhilfe nach. Beim Zigarettenrauch handelt es sich rechtlich gesehen um eine Immission, welche vom Mietgegenstand des Nachbarn ausgeht.
Wie auch bei Lärm könnte man sich dagegen mit einem gerichtlichen Unterlassungsanspruch wehren. Voraussetzung dafür ist aber, dass die erlittenen Beeinträchtigungen das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benützung des eigenen Mietgegenstandes wesentlich beeinträchtigt wird.

Als Kläger in einem solchen Verfahren muss man allerdings die behauptete Störung durch Zigarettenrauch, also die „wesentliche" Beeinträchtigung beweisen. Das ist in der Praxis schwierig; in den meisten Fällen wird wohl ein Sachverständiger Luftmessungen vornehmen müssen, um die Luftqualität ohne Rauch mit jener mit Rauch zu vergleichen.

Wie auch bei anderen Fällen des nachbarschaftlichen Zusammenlebens, ist auch hier eine gegenseitige Rücksichtnahme auf die Bedürfnisse der Nachbarn einem Gerichtsverfahren vorzuziehen, da sich derartige Streitigkeiten bei Gericht nur schwer lösen lassen und überdies mit hohen Kosten verbunden sind.

Rückzahlung der Kaution

Die von MieterInnen bezahlte Kaution dient als Sicherstellung für den/die VermieterIn. Die Rückzahlung der Kaution hat unverzüglich nach Beendigung des Mietverhältnisses erfolgen (Übergabe der Wohnung), soweit dem/der VermieterIn nicht berechtigte Forderungen aus dem Mietverhältnis, wie etwa offene Mieten, zustehen. Die Beratungspraxis der Mieterhilfe zeigt allerdings, dass die Kaution oft ungerechtfertigter Weise länger oder sogar zur Gänze einbehalten wird.

Bis 01.04.2009 (Wohnrechtsnovelle) musste die Kaution durch den/die MieterIn beim Bezirksgericht eingeklagt werden. Davor schreckten allerdings viele MieterInnen aufgrund des Kostenrisikos zurück.

Seit der Wohnrechtsnovelle 2009 können MieterInnen, mittels Antrag bei der Schlichtungsstelle (in Wien bei der MA 50), die Höhe der rückforderbaren Kaution im Außerstreitverfahren feststellen lassen. Der Vorteil dieses Verfahrens liegt darin, dass das Kostenrisiko sehr eingeschränkt ist. Im Verfahren muss der/die MieterIn die Höhe der geleisteten Kaution, und der/die VermieterIn die Rechtmäßigkeit etwaiger Gegenforderungen nachweisen.

Sprung in der Scheibe

Plötzlich und ohne sein Zutun ist im 2. Stock einer Wohnung eine Fensterscheibe gesprungen. Das defekte Fenster ist als sogenanntes Verbundfenster ausgeführt. Der Mieter Stefan K. kontaktierte daraufhin die Hausverwaltung, die jedoch eine Schadensbehebung ablehnte und mitteilte, dass die Versicherung des Hauses einen solchen Schaden nicht übernehmen würde.
Herr K. solle sich zur Schadensregulierung mit seiner eigenen Haushaltsversicherung in Verbindung setzen. Die ExpertenInnen der Mieterhilfe konnten im Rahmen einer Rechtsberatung in Erfahrung bringen, dass die Wohnung nicht im Eigentum von Herrn K. steht, sondern es sich um eine geförderte Mietwohnung handelt. 

Beim Fenster handelt es sich um einen „allgemeinen Teil des Hauses", der grundsätzlich in der Erhaltungspflicht des/der VermieterIn steht. Ist daher das Fenster defekt, dazu zählt natürlich auch eine zersprungene Verbundfensterscheibe, dann muss diese vom/von der VermieterIn repariert werden. Da der Schaden nicht vom/von der MieterIn verursacht wurde, kommt auch keine Regressforderung auf den/die MieterIn zu.

Keine Lüftung im Bad

Stefanie V. mietete 2012 eine Altbauwohnung der Kategorie B (also mit zeitgemäßer Badegelegenheit) im 16. Bezirk an. Gute Lage nahe der U-Bahn und die augenscheinlich gute Ausstattung hatte sie überzeugt das Wohnungsangebot anzunehmen. Die Freude war jedoch nur von kurzer Dauer, denn neben mehreren anderen kleinen Mängeln funktionierte auch die Lüftung im Bad nicht.

Sie teilte dies dem Vermieter auch unverzüglich mit, dieser ließ jedoch jede gesetzte Frist verstreichen und reparierte diesen Mangel nicht. Die Mieterin wandte sich an die ExpertenInnen der Mieterhilfe und wollte wissen welche Möglichkeiten sie hat zu ihrem Recht zu kommen. Hier gibt es eindeutige rechtliche Grundlagen und auch eine aktuelle Rechtsprechung des OGH (5OB175/2013). 

Da zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages die Lüftung welche ein Ausstattungsmerkmal für eine zeitgemäße Badegelegenheit ist, nicht brauchbar war und der Vermieter den Mangel binnen der gesetzlich vorgesehenen Frist von 3 Monaten ab Meldung durch den Mieter nicht behoben hat, ist eine Einstufung dieser Wohnung in Kategorie B nicht zulässig. 

Somit ist hier nur die niedrigere und für die Mieterin günstigere Kategorie C anzuwenden und zwar ab Abschluss des Mietvertrages. Die Mieterin hat dies auch bei Gericht durchgesetzt und bekommt rückwirkend die zu viel bezahlte Miete vom Vermieter zurück.

Neuer Haustorschlüssel um 20,- Euro

Mieterin Eva K. bekam kürzlich einen Brief von Ihrer Hausverwaltung, in welchem sie informiert wurde, dass der Zylinder des Haustores gewechselt wird, da dieses angeblich defekt sei. An und für sich keine ungewöhnliche Information des Vermieters, aber nun soll die Mieterin für jeden benötigten Schlüssel 20,- Euro bezahlen.

Eva K. fragte bei der Mieterhilfe nach ob sie die neuen Schlüssel nun bezahlen müsse. Nein, muss sie nicht! So die klare Antwort der ExpertInnen der kostenlosen Beratungsstelle. VermieterInnen sind verpflichtet allen MieterInnen, je nach Anzahl der BewohnerInnen, die ausreichende Anzahl der Haustorschlüssel unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Dies auch für den Fall eines Austausches des Schlosses. MieterInnen haben das Recht ungehindert und ohne Mehrkosten zu ihrer Wohnung zu gelangen.

Rücktrittsrecht des überrumpelten Mieters

Herr Peter G. ist seit 1989 Mieter einer Wohnung in einem Haus, das vor kurzem von einem neuen Eigentümer (V GmbH) gekauft wurde. Der neue Hausbesitzer suchte den Mieter in seiner Wohnung auf und teilte ihm mit, dass er nach dem Verkauf des Hauses einen neuen Mietvertrag abschließen müsse, weil der alte nicht mehr gültig wäre. Dadurch würde sich für ihn aber eh nichts ändern. Wenn er nicht unterschreibt, müsse er aber ausziehen, so der neue Vermieter.
Der Mieter unterschrieb die ihm vorgelegten Erklärungen der einvernehmlichen Auflösung des alten Mietvertrags und des Abschlusses eines neuen Mietvertrages. Aufgrund des neuen Mietvertrages wurde dem Mieter nun auch ein höherer Mietzins als bisher vorgeschrieben, außerdem verpflichtete er sich zum Erlag einer Kaution. 

Herr Peter G. wandte sich an die ExpertenInnen der Mieterhilfe und wollte wissen ob dies alles seine Richtigkeit hat. § 3 Konsumentenschutzgesetz ist auch auf Mietverträge anwendbar und schützt die MieterInnen vor Überrumpelung und unüberlegten, für sie wirtschaftlich nachteiligen Erklärungen. Wird keine schriftliche Belehrung über das Rücktrittsrecht erteilt, steht dieses in einem solchen Fall sogar unbefristet zu (Entscheidung OGH 8 Ob 130/12v vom 27.06.2013)

Da der Mieter nicht über das Rücktrittsrecht nach dem Konsumentenschutzgesetz (KSchG) belehrt wurde, wurde dem Mieter gemäß § 3 KSchG empfohlen von der Vereinbarung der einvernehmlichen Auflösung des bisherigen Mietvertrags und dem Abschluss des neuen Mietvertrags zurückzutreten. Dies machte der Mieter auch unverzüglich.

Daher steht dem Mieter in diesem Fall gemäß der derzeitigen Rechtsprechung ein Rücktrittsrecht gemäß KSchG sowohl betreffend Auflösung des alten Mietvertrages als auch betreffend Abschluss des neuen Vertrages zu. Der alte Mietvertrag behält weiterhin seine Gültigkeit. 

Tipp der Mieterhilfe:

Nicht überrumpeln lassen und nichts voreilig unterschreiben, am besten überhaupt keine „Haustürgeschäfte" abschließen. Jedenfalls vorher Rat von ExpertenInnen einholen.

Zustellung einer Aufkündigung an falsche Adresse (Name ähnlich)

Herr Paul Mayer hat sein Kündigungsverfahren verloren, es ergeht ein entsprechendes Urteil. Das Urteil wird mittels eigenhändigem Schreiben zugestellt, jedoch passiert dem Zusteller ein fataler Fehler:
Er überbringt das Schriftstück irrtümlich an Herrn Peter Mayer, der im selben Haus wie Herr Paul Mayer, jedoch in einer anderen Wohnung wohnt. Herr Peter Mayer übernimmt das RSa Schreiben, bemerkt erst später, dass das Schreiben gar nicht ihn persönlich betrifft und wirft es dann achtlos in den Papierkorb.

In der Folge (nach Ablauf der Rechtsmittelfrist) stellt das Gericht (diesmal richtig) den Delogierungstermin an Herrn Paul Mayer zu. Was kann er jetzt tun?
Da eine gesetzwidrige Zustellung vorgelegen hat (Zustellmangel), ist auch die Einspruchsfrist gegen das Urteil noch nicht abgelaufen. Herr Paul Mayer hatte ja keine Möglichkeit, Rechtsmittel gegen das Urteil zu ergreifen. Das Urteil taugt daher nicht als Exekutionstitel. Herr Paul Mayer kann einen Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung bei Gericht einbringen.

Kondenswasser rinnt auf den Fußboden

Herr C. wendet sich an die Mieterhilfe mit folgendem Anliegen: Während der kalten Jahreszeit läuft an den Fenstern seines Schlafzimmers Wasser die Scheiben herunter. In weiterer Folge gelangt das Rinnsal über die Wand auf den Parkettboden, wo es mittlerweile schon einen beträchtlichen Schaden erzeugt hat. Herr C. möchte jetzt, dass der Vermieter das Fenster abdichtet und den Boden saniert.
Es muß zuerst die Ursache für die Feuchtigkeit am Fenster festgestellt werden, um weitere Aussagen machen zu können. In den meisten Fällen handelt es sich bei diesem Phänomen um Kondenswasser, das infolge zu hoher Luftfeuchtigkeit im Raum an der zu kalten Fensterscheibe entsteht. Selten liegt ein Schaden am Fenster selbst vor. Dies kann aber nur von Fachpersonal im Einzelfall beurteilt werden.

Im Laufe des Beratungsgespräches stellt sich heraus, dass Herr C. im Schlafzimmer gar nicht heizt (Heizkörper abgedreht), weil es ja gesünder sei, bei niedrigeren Temperaturen zu schlafen. 

In der Folge läßt Herr C. einen Thermohygrographen im Schlafzimmer aufstellen, um die Temperatur- und Luftfeuchtigkeitswerte zu messen. Eine Woche später wird das Gerät ausgewertet. Wie dem Protokoll zu entnehmen ist, entsteht das Kondensat auf den Fenstern deshalb, weil das Zimmer nicht ausreichend beheizt wird. Die vorhandene Luftfeuchtigkeit (entsteht durch Atmen beim Schlafen) kann von der relativ kalten Luft nicht gehalten werden und schlägt sich an der kältesten Stelle als Kondensat nieder. 

Um Kondensatbildung zu vermeiden, muss Herr C. daher zukünftig für ständige und ausreichende Wärmezufuhr sorgen (Heizung aufdrehen). Dadurch können sich die Fensterinnenflächen soweit erwärmen, dass kein Kondensat mehr entsteht.
Da Herr C. für die Schadensursache selbst verantwortlich ist und kein Schaden am Fenster ursächlich ist, muss er auch den Parkettboden selbst instand setzen lassen.

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