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Glossar

Betriebskostenverrechnung

Die Betriebskosten sind im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes auf die einzelnen Mietobjekte (Wohnungen, Geschäfte etc.) nach einem einheitlichen Verteilungsschlüssel aufzuteilen. Dieser errechnet sich nach dem Verhältnis der Nutzfläche eines Mietgegenstandes zur Summe der Nutzfläche aller Mietgegenstände des Hauses. Im Anwendungsbereich des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes kann anstelle der Verteilung nach Nutzflächen eine Verteilung nach Nutzwerten vorgenommen werden.

Die Betriebskosten werden im Regelfall in monatlich gleich hohen Teilbeträgen vorgeschrieben. Bis 30. Juni des Folgejahres hat der/die VermieterIn über das vorangegangene Kalenderjahr eine genaue Abrechnung über Einnahmen und Ausgaben in übersichtlicher und nachvollziehbarer Form zu legen.

Während im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes der Aushang einer Abrechnung im Haus für die Mieter genügen muss, ist im Anwendungsbereich des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes gesetzlich vorgesehen, dass jedem/r MieterIn eine eigene Abrechnung über die Betriebskosten zu übermitteln ist. Ergibt sich aus der Abrechnung ein Überschuss zugunsten der MieterInnen oder ein Fehlbetrag zu Lasten der MieterInnen, so ist dieser zum übernächsten Zinstermin auszugleichen. Berechtigt bzw. verpflichtet zu diesem Ausgleich sind immer jene MieterInnen, die sich zu diesem Stichtag in einem aufrechten Mietverhältnis befinden. Dies auch dann, wenn sie im Vorjahr noch gar nicht MieterInnen waren. Alle Streitigkeiten über die Höhe der vorgeschriebenen Betriebskosten, die Betriebskostenverrechnung und -abrechnung gehören im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes und im Anwendungsbereich des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes in das Außerstreitverfahren mit Antragstellung bei der Schlichtungsstelle. Siehe auch: Betriebskosten
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