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Ablöse

Ablöseforderungen

Zwar kommt es heute nicht mehr oft vor, aber es gibt doch immer wieder Fälle von Ablöseforderungen. In den meisten Fällen sind diese Ablösen nicht gerechtfertigt. Es ist jedenfalls zwischen zulässigen und verbotenen Ablösen zu unterscheiden. Verbotene Ablösen sind zum Beispiel die „schwarze“/verbotene Ablöse für den Abschluss eines Mietvertrages.

Ein klassisches Beispiel dafür: Entweder Sie zahlen € 5.000,– oder Sie bekommen den Mietvertrag nicht. Eine derartige Forderung des Vermieters/der Vermieterin oder der Verwaltung ist eine verbotene Ablöse.

Im Vollanwendungsbereich des Mietrechtgesetzes kann der/die Vermieter*in auch für den Zustand der Wohnung keine Ablöse verlangen. In diesen Fällen kann eine nicht gerechtfertigte Ablöse bis zu zehn Jahre lang (bei der Schlichtungsstelle) zurückgefordert werden. Man sollte in jedem Fall auf eine Bestätigung für die Leistung der Ablöse bestehen, andernfalls so gut wie möglich dokumentieren, dass eine Ablöse bezahlt wurde (Überweisung, Behebung und Übergabe vor Zeugen). 

Möbelablöse

Ein*e Vormieter*in kann für bauliche Investitionen in eine Mietwohnung oder in Möbel (Möbelablöse) mit einem/einer Neumieter*in eine Ablöse vereinbaren. Die Höhe der Forderung muss sich am Wiederbeschaffungswert orientieren. Bei beweglichen Dingen wie einer Küche, Fernseher, Schränke und sonstige Einrichtungsgegenstände gilt es einen Wert festzulegen, dies kann aber ohne Sachverständigen schwierig sein. 

Mit dem kostenlosen Wiener Ablöserechner der MieterHilfe kann online auf  www.abloeserechner.wien.at oder mit der App am Smartphone rasch festgestellt werden, ob der geforderte Betrag für die im Mietgegenstand verbliebenen oder verbleibenden Inventargüter angemessen ist.

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