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Glossar

Bei Mietverhältnissen, die dem Mietrechtsgesetz unterliegen, setzt sich der Mietzins üblicherweise aus folgenden Bestandteilen zusammen:

  • Hauptmietzins (auch Nettomietzins genannt),
  • Betriebskosten (Hausreinigung, Wasser etc.),
  • dem Anteil für besondere Aufwendungen (z.B. Aufzugskosten),
  • dem Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände (wenn vorhanden) und
  • der Umsatzsteuer.

Die Summe dieser Bestandteile nennt man auch Bruttomietzins.

Alternativ kann jedoch auch ein sogenannter Pauschalmietzins vereinbart werden. Dabei wird ein fix vereinbarter Betrag vorgeschrieben, der alle oben dargestellten Bestandteile umfaßt und nicht weiter aufgeschlüsselt ist. Nachteilig ist dabei, daß man in Unkenntnis der einzelnen Mietzinsbestandteile die Miethöhe nicht ohne weiteres auf Rechtmäßigkeit prüfen kann. Vorteilhaft hingegen ist, daß allfällige Erhöhungen, z.B. der Betriebskosten, vom Vermieter zu tragen sind. Veränderungen des Pauschalmietzinses sind nur aufgrund einer Wertsicherungsvereinbarung (wenn eine solche vereinbart wurde) möglich.

Da beim Pauschalmietzins die Feststellung der gesetzlich erlaubten Mietzinsobergrenze schwierig ist, kann bei der Schlichtungsstelle ein Antrag eingebracht werden, daß der Pauschalmietzins in die einzelnen Bestandteile (s.o.) aufzugliedern ist. Damit fallen aber dann auch die Vorteile des Pauschalmietzinses weg.

Ein Prekarium (auch Bittleihe genannt) ist ein Vertrag, mit dem jemand wem anderen die Benützung einer Sache, hier einer Wohnung, unentgeltlich und gegen jederzeitigen Widerruf erlaubt. Die Überwälzung der verbrauchsabhängigen Wohnungsbetriebskosten (Gas, Strom etc.) auf den/die NutzerIn ist jedenfalls zulässig, ohne dass deshalb ein entgeltliches Mietverhältnis entsteht.

Ein Prekariumsvertrag darf nicht zur Umgehung eines geschützten Mietverhältnisses im Sinne des MRG dienen. Die Abgrenzung zu einem Mietverhältnis ist oft nicht leicht zu treffen.

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