Skip to main content

Glossar

Gemeinschaftsanlage

Eine Gemeinschaftsanlage im Sinne des Mietrechtsgesetzes und des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes liegt nur dann vor, wenn die Anlage allen MieterInnen gegen Beteiligung an den Betriebskosten zur Nutzung offensteht. Sobald jedoch von den MieterInnen zusätzliche Kosten für die Errichtung, beispielsweise eines neuen Aufzuges, verlangt werden, scheidet die Qualifikation als Gemeinschaftsanlage aus. Im ersten Fall ist die Erhaltung einer „echten“ Gemeinschaftsanlage Sache des/der VermieterIn und aus den Hauptmietzinsen zu decken. Ist es hingegen keine Gemeinschaftsanlage, können die Kosten von Erhaltungsarbeiten allen NutzerInnen zusätzlich vorgeschrieben werden.

Zurück zum Seitenanfang