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Glossar

Mindestmietzins

Für bestehende Hauptmietverhältnisse über Wohnungen, die vor dem 1. März 1994 angemietet worden sind, räumt das Mietrechtsgesetz (§ 45 MRG) Vermieterinnen bzw. Vermietern die Möglichkeit ein - unabhängig von der konkreten vertraglichen Vereinbarung - den MieterInnen gewisse Mindestbeträge als Hauptmietzins pro Quadratmeter Nutzfläche vorzuschreiben. Eine Anhebung des Hauptmietzinses auf den jeweiligen Mindestbetrag ist aber nur zulässig, wenn für das Gebäude keine Abbruchbewilligung und kein Abbruchauftrag der Baubehörde vorliegt.

Die Höhe des Mindestbetrages, auf den der vereinbarte Hauptmietzins allenfalls angehoben werden darf, hängt von der Kategorieeinstufung der Wohnung bei Anmietung ab, und liegt derzeit pro m² bei 

  • 2,39 Euro für Kategorie A
  • 1,80 Euro für Kategorie B
  • 1,20 Euro für Kategorie C und Kategorie D brauchbar
  • 0,90 Euro für Kategorie D unbrauchbar
     

Diese Beträge sind nach dem Verbraucherpreisindex (Inflationsrate) wertgesichert und werden daher regelmäßig angepasst.

Ist der bisherige Hauptmietzins niedriger als der jeweilige Mindestbetrag, darf die Vermieterin/der Vermieter den Hauptmietzins pro Quadratmeter Nutzfläche auf den Mindestbetrag anheben. Der Mieterin/dem Mieter ist das Anhebungsbegehren allerdings einen Monat vor dem ersten Einhebungstermin schriftlich bekannt zu geben. Erhöhungen aufgrund der Wertanpassung sind der Mieterin/dem Mieter 14 Tage vorher schriftlich bekannt zu geben.

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