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Glossar

Umfang des Benützungsrechtes

Der Umfang des Benützungsrechtes des/der MieterIn wird nicht nur im Mietvertrag, sondern zumeist auch durch eine Hausordnung, auf die im Mietvertrag verwiesen wird, geregelt. Der Umfang des Benützungsrechtes ergibt sich zudem aus dem Zweck des Mietverhältnisses, aus dem Ortsgebrauch und der Verkehrssitte. Mietvertrag und Hausordnung dürfen keine schikanöse Einschränkungen des/der MieterIn vorsehen. Allerdings haben MieterInnen ihr Benützungsrecht immer schonend auszuüben. Auf andere HausbewohnerInnen ist Rücksicht zu nehmen. Allgemeine Hausteile dürfen grundsätzlich nicht zum dauerhaften Abstellen von Gegenständen genützt werden.

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