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Glossar

Vorschlagsrecht (Präsentationsrecht)

Die Entscheidung, ob und an wen eine Wohnung vermietet wird, ist Sache des/der HauseigentümerIn. Abgesehen vom gesetzlichen Eintrittsrecht naher Angehöriger und dem Eintrittsrecht beim Mietrecht im Todesfall steht es MieterInnen daher grundsätzlich nicht zu, ihre NachfolgerInnen auszusuchen. Das wäre nur der Fall, wenn dem/der MieterIn dies von dem/der VermieterIn vertraglich eingeräumt wurde. Das Vorschlagsrecht (Präsentationsrecht) ist das vertraglich zugestandene Recht, eine Person als mögliche(n) NachmieterIn namhaft zu machen. Wird ein solches Vorschlagsrecht ausgeübt, muss der/die VermieterIn die Wohnung der vorgeschlagenen Person vermieten, sofern keine wichtigen Gründe gegen diese Person sprechen. Anders als bei den Fällen eines Vertragseintrittes wird beim Vorschlagsrecht mit dem/der FolgemieterIn ein neuer Mietvertrag abgeschlossen, der inhaltlich vom bisherigen Mietvertrag abweichen kann. Siehe auch: Weitergaberecht

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