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Glossar

Entgegen einer weitverbreiteten Ansicht handelt es sich bei Gemeindewohnungen im gesetzlichen Sinne um normale Hauptmietwohnungen. Die Stadt Wien ist in diesen Fällen Hauseigentümerin und Vermieterin der Wohnungen. Für die laufende Bewirtschaftung und Erhaltung gelten die normalen mietrechtlichen Bestimmungen.

Für die Wohnungsvergabe gibt es in Wien einheitliche Regelungen, die besonders soziale Gesichtspunkte berücksichtigen.

Nähere Infos rund um die Gemeindewohnung: Wiener Wohnen.

Eine Gemeinschaftsanlage im Sinne des Mietrechtsgesetzes und des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes liegt nur dann vor, wenn die Anlage allen MieterInnen gegen Beteiligung an den Betriebskosten zur Nutzung offensteht.

Sobald jedoch von den MieterInnen zusätzliche Kosten für die Errichtung, beispielsweise eines neuen Aufzuges, verlangt werden, scheidet die Qualifikation als Gemeinschaftsanlage aus. Im ersten Fall ist die Erhaltung einer „echten“ Gemeinschaftsanlage Sache des/der VermieterIn und aus den Hauptmietzinsen zu decken. Ist es hingegen keine Gemeinschaftsanlage, können die Kosten von Erhaltungsarbeiten allen NutzerInnen zusätzlich vorgeschrieben werden.

Mit dem etwas ungenauen Begriff „Genossenschaftswohnung“ werden Wohnungen bezeichnet, die von einer gemeinnützigen Bauvereinigung – Genossenschaft oder Kapitalgesellschaft – errichtet und vermietet werden. Genossenschaften vergeben die Wohnungen oft mit „Nutzungsverträgen“ an ihre Mitglieder. Da im Wohnrecht Miet- und Nutzungsverträge gleich behandelt werden, steht der Begriff ‚Mietvertrag’ hier immer auch für ‚Nutzungsvertrag’, ‚MieterIn’ auch für ‚Nutzungsberechtigte(n)’.

Nachdem die Bauvereinigung hier Liegenschaftseigentümerin ist, schließt sie Hauptmietverträge ab.

In den hier anwendbaren Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes wird anstelle des Begriffes ‚Mietzins’ immer der Begriff ‚Entgelt’ verwendet. Die Bestandteile des ‚Entgelts’ sind jedoch weitgehend dieselben wie jene des ‚Mietzinses’.

Gemeinnützige Bauvereinigungen dürfen je nach Finanzierungsplan des Bauvorhabens bei Mietbeginn Grund- und Baukostenbeiträge (Finanzierungsbeiträge) einheben.

Siehe auch: Wohnungen mit Kaufoption

Sämtliche Bundes- und Landesgesetze und die Entscheidungen der Höchstgerichte finden sie im Rechtsinformationssystem des Bundes.

Die Wiener Landesgesetze und Verordnungen finden Sie auch in der Wiener Rechtsvorschriftensammlung.

Das Grundbuch ist ein öffentliches Register, in welches alle Grundstücke und die an ihnen bestehenden dinglichen Rechte eingetragen werden. Die im Grundbuch enthaltenen Eintragungen genießen öffentlichen Glauben: Jeder darf sich auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit verlassen. Das Grundbuch wird von den einzelnen Bezirksgerichten für den jeweiligen Gerichtssprengel geführt. Die aktuellen Daten und Urkunden sind zur Gänze elektronisch erfasst. Damit kann für jede Liegenschaft ein Grundbuchauszug bei jedem Gericht und über das Internet abgerufen werden.

Anhand eines Grundbuchauzuges können die (Mit-) EigentümerInnen einer Liegenschaft, die Belastungen und der Umstand, ob bereits Wohnungseigentum begründet worden ist, festgestellt werden.

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