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Glossar

Im Anwendungsbereich des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes sind Einmalzahlungen – Finanzierungsbeiträge – bei Mietbeginn der Regelfall. Dieser Betrag wird über einhundert Jahre mit einem Prozent jährlich abgeschrieben. Er wird daher ähnlich einer Mietzinsvorauszahlung für einhundert Jahre behandelt. Nur bei Baulichkeiten, die bereits ausfinanziert sind, entfällt diese Einmalzahlung bei Anmietung.

Beispiel
Nach 30-jähriger Mietdauer werden bei Mietende 70% des ursprünglichen Finanzierungsbeitrages an den/die MieterIn ausbezahlt, der/die VermieterIn darf diesen Betrag wiederum von dem/der NeumieterIn verlangen.

Bei älteren Gebäuden wird der Finanzierungsbeitrag jedoch nach einer anderen Formel abgeschrieben.

Hinweis: Je höher der Finanzierungsbeitrag, desto geringer der laufende Mietzins (das laufende Entgelt) und umgekehrt.

Siehe auch: Rückzahlung von Finanzierungsbeiträgen bzw. Kaufoption (Wohnungen mit Kaufoption).

Ein Hauptmieter kann sich freiwillig (!) zu einer zeitlich begrenzten Hauptmietzinserhöhung verpflichten, damit bestimmte Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten im Haus finanziert werden können. Dies ist jedoch an bestimmte Voraussetzungen gebunden:

  • Das Mietverhältnis muss schon mindestens ein halbes Jahr bestehen,
  • es muss eine schriftliche Vereinbarung abgeschlossen werden,
  • die Erhöhung (maximal bis zur Höhe des angemessenen Mietzinses) und der Erhöhungszeitraum müssen ausdrücklich festgelegt sein,
  • bei einem befristeten Mietverhältnis muss der Erhöhungszeitraum vor Ablauf des Mietvertrages enden.

Wissenswertes:

Erhaltungsarbeiten (und zum Teil auch Verbesserungen) sind ohnedies vom Vermieter aus der Hauptmietzinsabrechnung des Hauses zu bezahlen (ohne Mieterbelastung). Reicht das vorhandene Geld aber nicht aus, kann der Vermieter bei der Schlichtungsstelle eine zeitlich begrenzte Erhöhung der Mietzinse beantragen.

In diesem Fall prüft die Schlichtungsstelle die Buchführung, die Notwendigkeit der Arbeiten sowie die Höhe der Kosten etc. Diese Prüfung entfällt bei einer freiwilligen Mietzinserhöhung! Es ist daher größte Vorsicht bei freiwilligen Erhöhungen geboten, da die Mieter in diesem Fall keinerlei Nachweise über die vorhandenen bzw. die tatsächlich erforderlichen Geldmittel bekommen. 

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