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Glossar

Aus wichtigen Gründen haben MieterInnen das Betreten der Wohnung durch den/der VermieterIn oder die von diesem/dieser beauftragten Personen zu gestatten. Zum Beispiel zur Behebung eines Rohrgebrechens oder aber auch bloß zur Überprüfung des Zustandes der Wohnung. Soweit nicht Gefahr im Verzug vorliegt, muss das Betreten der Wohnung nur gegen Vorankündigung und in angemessenen Zeitabständen zugelassen werden.

MieterInnen haben die vorübergehende Benützung ihrer Wohnung zu dulden, wenn Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten, z.B. ein Fenstertausch, sonst nicht oder nur erschwert durchgeführt werden könnten. Die von dem/der VermieterIn geplanten Maßnahmen sind unter möglichster Schonung der Mietrechte durchzuführen. Dauerhafte Veränderungen innerhalb der Wohnung brauchen MieterInnen nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen dulden. Im Streitfall entscheidet die Schlichtungsstelle im konkreten Einzelfall, ob eine beabsichtigte Maßnahme des/der VermietersIn geduldet werden muss oder nicht.

Bei wesentlichen Beeinträchtigungen der Mietrechte kommen Ansprüche auf Mietzinsminderung bzw. auf eine angemessene Entschädigung des/der MietersIn in Betracht. Unzumutbare Beeinträchtigungen der Mietrechte können MieterInnen immer auch zu einer vorzeitigen Vertragsbeendigung berechtigen.

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