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MieterHilfe prüft Betriebskostenabrechnungen

Jedes Jahr werden im Juni die Betriebskostenabrechnungen vorgelegt. Die Mieterhilfe prüft Ihre Abrechnung kostenlos und hilft bei nicht gerechtfertigten Kosten!

Jedes Jahr im Juni landet bei vielen MieterInnen die Betriebskostenabrechnung im Postkasten oder findet sich am schwarzen Brett im Stiegenhaus. Im besten Fall resultiert eine Gutschrift aus dieser Abrechnung, die üblicherweise mit der nächsten Zinszahlung gegenverrechnet wird. Häufig ergibt sich aber auch eine Nachzahlung, die viele MieterInnen veranlasst, genauer hinzusehen. Dabei unterstützt sie die Mieterhilfe kostenlos.

Auch heuer gehen wieder verstärkt Anrufe mit Fragen rund um die Betriebskostenabrechnung bei der Mieterhilfe, der kostenlosen Servicestelle der Stadt Wien, ein. Viele MieterInnen informieren sich jetzt, ob die vorgeschriebenen Betriebskostenabrechnungen tatsächlich korrekt sind. Die VermieterInnen sind laut Mietrechtsgesetz (MRG) verpflichtet, die Betriebskostenabrechnung bis spätestens 30. Juni abzurechnen und an einer geeigneten Stelle im Stiegenhaus, etwa per Aushang, sichtbar zu machen.

Einfach selbst überprüfen

Um einen schnellen Überblick zu bekommen, hat die Mieterhilfe unter www.betriebskostenrechner.wien.at eine Möglichkeit geschaffen, die ebenfalls kostenlos rund um die Uhr zur Verfügung steht. Wenn sich hier Fragen oder Ungereimtheiten ergeben, raten die ExpertInnen der Mieterhilfe unbedingt zur Kontaktaufnahme. Lieber einmal zu oft nachgefragt, lautet die Devise.

Was sind Betriebskosten?

Bei den Betriebskosten handelt es sich im Wesentlichen um laufende Kosten sowie öffentliche Abgaben. Im MRG ist der Betriebskostenkatalog taxativ aufgezählt. Im Rahmen einer mietrechtlichen Erstberatung mit der Mieterhilfe ist daher vorerst zu klären, welche Kosten in der Abrechnung angeführt sind.Folgende Ausgaben im Bereich des MRG können den MieterInnen als Betriebskosten verrechnet werden:

  • Wasser/Abwasser
  • Kanalräumung
  • Müllabfuhr
  • Entrümpelung von herrenlosem Gut
  • Schädlingsbekämpfung
  • Kehrgebühren (Rauchfangkehrer)
  • Strom für Beleuchtung und Gemeinschaftsanlagen
  • Versicherungsprämien für Feuer, Haftpflicht und Leitungswasserschaden
  • Versicherungsprämien für Glasbruch und Sturmschaden,
    sofern mehr als die Hälfte der MieterInnen dieser Überwälzung zugestimmt hat
  • Verwaltungshonorar
  • Hausreinigung
  • öffentliche Abgaben
  • laufende Betriebskosten von Gemeinschaftsanlagen (Lift, Heizung, Spielplatz, Grünanlagen etc.)

Keinesfalls dürfen Erhaltungsarbeiten wie Reparaturarbeiten, Instandsetzungsmaßnahmen auf dem Dach, im Stiegenhaus, in Wohnungen und dergleichen verrechnet werden. Diese Arbeiten sind über die Hauptmietzinsrücklage zu finanzieren. Eine direkte Belastung der MieterInnen ist nicht zulässig.

Rechte und Pflichten der MieterInnen

Man unterscheidet zwischen Pauschalabrechnung und Einzelvorschreibung. Die Pauschalabrechnung ist die gängigste Variante der Betriebskostenvorschreibung. In diesem Fall heben die VermieterInnen einen monatlich gleichbleibenden Betrag ein und rechnet diese bis spätestens 30. Juni des Folgejahres ab. Im Zuge dieser Abrechnung wird festgestellt, ob sich die vorgeschriebenen Pauschalbeträge mit den Ausgaben decken, oder ob eine Nachzahlung fällig wird. Um eine detaillierte Überprüfung der Abrechnung vornehmen zu können, ist eine Rechnungseinsicht notwendig. Dafür ist ein Termin bei der Hausverwaltung möglich, die verpflichtet ist, ihren MieterInnen Rechnungen auf Wunsch vorzulegen. Die Rechnungen müssen sich mit den Belegen decken und tatsächlich als Betriebskosten im MRG angeführt sein. Kommt der/die VermieterIn seiner Verpflichtung dennoch nicht nach, so können MieterInnen ihr Recht mittels Antrag bei der Schlichtungsstelle durchsetzen.

Leider kann es vorkommen, dass MieterInnen Betriebskosten nachzuzahlen haben, obwohl sie im Zeitraum der anfallenden Kosten noch nicht HauptmieterInnen waren. Im MRG ist jedoch festgehalten, dass jene MieterInnen die Endabrechnung (Gutschrift oder Nachzahlung) zu tragen haben, die zum Zeitpunkt der Rechnungslegung HauptmieterInnen sind.

Eine Überprüfung der Betriebskosten ist im MRG bis zu drei Jahre rückwirkend vorgesehen.

 

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