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Glossar

Verbessert ein/e HauptmieterIn während der Mietdauer die Wohnung, so besteht im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes und im Anwendungsbereich des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes ein zwingender Investitionskostenersatzanspruch gegen den/die VermieterIn bei Rückstellung der Wohnung.

Neben echten Verbesserungen, wie z.B. erstmaliger Bad und WC Einbau, neue Fenster, zählt auch der Ersatz einer schadhaft gewordenen Heiztherme oder eines Warmwasserboilers zu den ersatzfähigen Investitionen.

Die Investition wird über zehn oder zwanzig Jahre abgeschrieben, d.h. nach fünf Jahren und zehnjähriger Abschreibung ist noch die Hälfte zu ersetzen. Der/die MieterIn muss seinen Anspruch dem/der VermieterIn fristgerecht unter Vorlage der Rechnungen bekanntgeben.

Mit diesem Schreiben an den Vermieter können Sie Ihre Investitionskosten geltend machen.

Siehe auch: Aufwandersatz

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