Ausmalverpflichtung
In vielen Mietverträgen ist eine Klausel enthalten, dass der/die MieterIn die Wohnung vor Rückstellung neu ausmalen lassen muss. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist eine derartige generelle Klausel aber in der Regel unwirksam. Zu einer Haftung des/der MietersIn kann es aber kommen, wenn die Malerei übermäßig abgenutzt worden ist und/oder eine ungewöhnliche (dunkel oder grell) Wandfarbe während der Mietdauer aufgebracht worden ist.
Mehr Informationen dazu siehe Rückstellung der Wohnung.