Thermentausch
Wird die Heiztherme (Kombitherme) während des aufrechten Mietverhältnisses kaputt oder unbrauchbar, stellt sich immer wieder die Frage: Wer muss die neue Therme finanzieren?
fehlte lange eine befriedigende gesetzliche Regelung.
Seit Inkrafttreten einer Neuregelung am 1.1.2015 fallen nun Arbeiten, die zur Erhaltung von mitvermieteten Heizthermen, mitvermieteten Warmwasserboilern oder sonstigen mitvermieteten Wärmebereitungsgeräten dienen, in die Erhaltungspflicht des/der VermietersIn. Seit dieser Neuregelung muss eine Vermieterin/ein Vermieter also bei Anmietung bereits vorhandene Geräte, die zur Beheizung bzw. Warmwasseraufbereitung dienen, reparieren oder erneuern, wenn sie trotz ordnungsgemäßer Wartung durch die Mieterin/den Mieter durch gewöhnliche Abnützung defekt geworden sind. Der/die MieterIn bleibt aber weiterhin verpflichtet, diese Geräte schonend zu behandeln und regelmäßig zu warten. Die Neuregelung gilt auch für "Altverträge" (Anmietung vor dem 1.1.2015). Hat ein/e MieterIn eine defekte Heiztherme jedoch vor dem 1.1.2015 auf eigene Kosten erneuert, soll nach dem Willen des Gesetzgebers keine Überwälzung der gesamten Kosten auf die Vermieterin/den Vermieter möglich sein. In solchen "Altfällen" kommt somit nur ein aliquoter Investersatz bei Mietende in Betracht (§ 10 MRG). Mit 1.1.2016 wurde die Erhaltungspflicht des/der VermietersIn von „Genossenschaftswohnungen“ neuerlich erweitert. Der/die VermieterIn trifft im Anwendungsbereich des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes nun eine sehr weitreichende Erhaltungspflicht für die vermietete Wohnung. Der Mietgegenstand, die Ausstattung und die Einrichtungen sind von dem/der VermieterIn während der Dauer des Mietverhältnisses zu erhalten (betrifft nur im Mietvertrag vereinbarte bzw. mitvermietete Ausstattung und Einrichtungen). Ausgenommen von dieser Erhaltungspflicht sind allerdings Beleuchtungsmittel, Oberflächengestaltungen (Malerei, Tapeten, Bodenbelag, Verfliesung) und Bagatellreparaturen (z.B. Duschkopf, Brauseschlauch, Dichtung an Wasserhahn). Bloße Wartungsarbeiten (z.B. einer Heiztherme) fallen außerdem weiterhin in die Pflicht des/der MieterIn.
Die Neuregelung gilt auch für "Altverträge" (Anmietung vor dem 1.1.2015). Hat ein/e MieterIn eine defekte Heiztherme jedoch vor dem 1.1.2015 auf eigene Kosten erneuert, soll nach dem Willen des Gesetzgebers kein Regress der Gesamtkosten auf die Vermieterin/den Vermieter möglich sein.
Im Teilanwendungsbereich des MRG gilt diese Neuregelung auch für Untermietverhältnisse.
Siehe auch: Rückstellung der Wohnung
Im Vollanwendungsbereich
des Mietrechtsgesetzes und im Anwendungsbereich des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzesfehlte lange eine befriedigende gesetzliche Regelung.
Seit Inkrafttreten einer Neuregelung am 1.1.2015 fallen nun Arbeiten, die zur Erhaltung von mitvermieteten Heizthermen, mitvermieteten Warmwasserboilern oder sonstigen mitvermieteten Wärmebereitungsgeräten dienen, in die Erhaltungspflicht des/der VermietersIn. Seit dieser Neuregelung muss eine Vermieterin/ein Vermieter also bei Anmietung bereits vorhandene Geräte, die zur Beheizung bzw. Warmwasseraufbereitung dienen, reparieren oder erneuern, wenn sie trotz ordnungsgemäßer Wartung durch die Mieterin/den Mieter durch gewöhnliche Abnützung defekt geworden sind. Der/die MieterIn bleibt aber weiterhin verpflichtet, diese Geräte schonend zu behandeln und regelmäßig zu warten. Die Neuregelung gilt auch für "Altverträge" (Anmietung vor dem 1.1.2015). Hat ein/e MieterIn eine defekte Heiztherme jedoch vor dem 1.1.2015 auf eigene Kosten erneuert, soll nach dem Willen des Gesetzgebers keine Überwälzung der gesamten Kosten auf die Vermieterin/den Vermieter möglich sein. In solchen "Altfällen" kommt somit nur ein aliquoter Investersatz bei Mietende in Betracht (§ 10 MRG). Mit 1.1.2016 wurde die Erhaltungspflicht des/der VermietersIn von „Genossenschaftswohnungen“ neuerlich erweitert. Der/die VermieterIn trifft im Anwendungsbereich des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes nun eine sehr weitreichende Erhaltungspflicht für die vermietete Wohnung. Der Mietgegenstand, die Ausstattung und die Einrichtungen sind von dem/der VermieterIn während der Dauer des Mietverhältnisses zu erhalten (betrifft nur im Mietvertrag vereinbarte bzw. mitvermietete Ausstattung und Einrichtungen). Ausgenommen von dieser Erhaltungspflicht sind allerdings Beleuchtungsmittel, Oberflächengestaltungen (Malerei, Tapeten, Bodenbelag, Verfliesung) und Bagatellreparaturen (z.B. Duschkopf, Brauseschlauch, Dichtung an Wasserhahn). Bloße Wartungsarbeiten (z.B. einer Heiztherme) fallen außerdem weiterhin in die Pflicht des/der MieterIn.
Auch im Teilanwendungsbereich
des MRG fällt ab 1.1.2015 die erforderliche Reparatur bzw. die Erneuerung von mitvermieteten Heizthermen, mitvermieteten Warmwasserboilern oder sonstigen mitvermieteten Wärmebereitungsgeräten in die Erhaltungspflicht des/der VermieterIn. Zur schonenden Behandlung und regelmäßigen Wartung dieser Geräte wird aber auch weiterhin der/die MieterIn verpflichtet bleiben.Die Neuregelung gilt auch für "Altverträge" (Anmietung vor dem 1.1.2015). Hat ein/e MieterIn eine defekte Heiztherme jedoch vor dem 1.1.2015 auf eigene Kosten erneuert, soll nach dem Willen des Gesetzgebers kein Regress der Gesamtkosten auf die Vermieterin/den Vermieter möglich sein.
Im Teilanwendungsbereich des MRG gilt diese Neuregelung auch für Untermietverhältnisse.
Siehe auch: Rückstellung der Wohnung


