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Richtwerterhöhung verteuert Mieten im Altbau

Die Erhöhung betrifft MieterInnen die ab 1. April neue Mietverträge abschließen und MieterInnen mit bestehenden Mietverträgen mit einer vorhandenen Wertsicherungsvereinbarung.

MieterHilfe Wien steht auch bei allen Fragen rund um den Richtwert mit Rat und Tat zur Seite

Alle zwei Jahre werden die Richtwerte in Form einer Verordnung durch den Justizminister angepasst. Wien hat zwar nach dem Burgenland den günstigsten Richtwert in Österreich, dennoch wird sich dessen Erhöhung mit einer Teuerung von 4,12 Prozent auswirken.

„Das Mietrechtsgesetz wie auch die Erhöhung des Richtwerts ist Bundesmaterie. Leider gibt noch immer keine Reform des Mietrechtsgesetzes, um endlich eine Entlastung für die Mieterinnen und Mieterinnen zu schaffen, die am freien Wohnungsmarkt immer mehr unter Druck geraten“, so Wohnbaustadträtin Kathrin Gaál.

„Wien baut nicht nur den geförderten Wohnbau kontinuierlich aus und errichtet neue Gemeindewohnungen, sondern unterstützt auch die Wienerinnen und Wiener in einer privaten Mietwohnung bestmöglich. Sei es durch die im vergangenen Herbst verbesserte Lagezuschlagskarte, durch direkte finanzielle Unterstützung oder die kompetente Beratung der MieterHilfe Wien, die bislang schon unzähligen Mieterinnen und Mietern viel Geld erspart hat“, unterstreicht die Wiener Wohnbaustadträtin.

Gaál lädt alle WienerInnen dazu ein, sich bei Fragen rund um das Thema Wohnen – also etwa zur Höhe der Betriebskosten, zu MieterInnenrechten oder auch zum neuen Richtwert – an die MieterHilfe Wien zu wenden.

Richtwertanpassung: Das ist zu beachten

Der sogenannte Richtwertmietzins oder Richtwertzins kommt für Altbaumietwohnungen zum Tragen, die vor 9. Mai 1945 errichtet und ab dem 1. März 1994 angemietet wurden. Die neuen Richtwerte werden durch Kundmachung des Bundesministers für Justiz am 1. April 2019 mietrechtlich wirksam. Für Wien wird dieser von € 5,58 auf € 5,81 /m² ansteigen.

Dies bedeutet, dass die Richtwertmietzinsberechnung für neu abgeschlossene Mietverträge ab 1. April 2019 auf der Basis der neuen Richtwerte erfolgen kann.

Für bestehende Mietverträge kann eine Erhöhung nur aufgrund einer vertraglichen Wertsicherungsvereinbarung (Richtwertmietverträge ab 1. März 1994) frühestens ab 5. Mai 2019 vom/von der VermieterIn begehrt werden.

Das Erhöhungsbegehren des/der VermieterIn hat schriftlich zu erfolgen und ist nach dem mietrechtlichen Wirksamwerden der Veränderung, also frühestens am 2. April 2019 abzusenden. Das Schreiben muss mindestens 14 Tage vor dem Zinstermin, also spätestens am 21. April 2019 bei dem/der MieterIn einlangen.

Achtung! Langt das Schriftstück später als 14 Tage vor dem nächsten Zinstermin beim Mieter ein, so wird die Erhöhung des Hauptmietzinses erst zum übernächsten Zinstermin (5. Juni 2019) wirksam.

Wird das Schreiben jedoch zu früh datiert bzw. abgeschickt, so hat es überhaupt keine Rechtswirkungen: der/die MieterIn ist weder zum angekündigten, noch zu einem späteren Termin zur Zahlung der wertsicherungsbedingten Erhöhung verpflichtet. In einem solchen Fall muss der/die VermieterIn ein neuerliches, schriftliches Erhöhungsbegehren übermitteln, um den Richtwertmietzins verbindlich anheben zu können.

Bei Fragen können sich MieterInnen kostenlos von den ExpertenInnen der MieterHilfe beraten lassen.

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