Skip to main content

Neue Richtwerte ab 1.4.2023

Das sollten Mieter*innen im Altbau wissen

Der sogenannte Richtwertmietzins oder Richtwertzins kommt für Altbaumietwohnungen zu tragen, die vor dem 9.5.1945 errichtet und ab dem 1. März 1994 angemietet wurden. Die neuen Richtwerte wurden durch Kundmachung der Bundesministerin für Justiz am 1. April 2023 mietrechtlich wirksam. Für Wien bedeutet dies einen Anstieg von € 6,15/m² auf € 6,67/m².

Dies bedeutet, dass die Richtwertmietzinsberechnung nur für neu abgeschlossene Mietverträge ab 1. April 2023 auf der Basis der neuen Richtwerte erfolgen kann.

Für bestehende Mietverträge kann eine Erhöhung nur aufgrund einer gültigen vertraglichen Wertsicherungsvereinbarung (Indexklausel, Richtwertmietverträge ab 1.3.1994) frühestens ab 5. Mai 2023 von Vermieter*innen begehrt werden.

Zu beachten ist dabei Folgendes:
Das Erhöhungsbegehren der Vermieter*innen hat schriftlich zu erfolgen und darf erst nach dem mietrechtlichen Wirksamwerden der Veränderung zugehen. Das Schreiben muss mindestens 14 Tage vor dem Zinstermin, also spätestens am 21. April 2023 bei den Mieter*innen einlangen.

Achtung!
Langt das Schriftstück später als 14 Tage vor dem nächsten Zinstermin bei den Mieter*innen ein, so wird die Erhöhung des Hauptmietzinses erst zum übernächsten Zinstermin (Juni 2023) wirksam.

Wurde das Schreiben jedoch zu früh abgeschickt, so hat es überhaupt keine Rechtswirkungen: Die Mieter*innen sind weder zum angekündigten noch zu einem späteren Termin zur Zahlung der wertsicherungsbedingten Erhöhung verpflichtet. In einem solchen Fall müssen Vermieter*innen Mieter*innen ein neuerliches, schriftliches Erhöhungsbegehren übermitteln, um den Richtwertmietzins verbindlich anheben zu können.

Bei Fragen beraten Sie die Experten*innen der MieterHilfe kostenlos.

Zurück zum Seitenanfang